9657/AB XXIV. GP
Eingelangt am 11.01.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Unterricht, Kunst und Kultur
Anfragebeantwortung
Bundesministerium für
Unterricht, Kunst und Kultur
Frau Geschäftszahl: BMUKK-10.000/0301-III/4a/2011
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Wien, 11. Jänner 2012
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 9881/J-NR/2011 betreffend Verwendung der Jubiläumszuwendung als Golden Handshake, die die Abg. Elmar Podgorschek, Kolleginnen und Kollegen am 17. November 2011 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Einleitend wäre festzuhalten, dass es sich bei Jubiläumszuwendungen nicht um sog. „Golden Handshakes“ handelt. Auf die Ausführungen zu Fragen 2 sowie 5 bis 8 wird hingewiesen.
Zu Fragen 1, 3 und 4:
Die Gesamtsumme der im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur einschließlich des nachgeordneten Bereichs für eine Dienstzeit von 25, 35 und 40 Jahren gewährten Jubiläumszuwendungen stellt sich wie folgt dar:
|
Jahr |
Jubiläumszuwendungen in EUR |
Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter |
|
2007 |
13.740.195,89 |
1.888 |
|
2008 |
14.244.662,26 |
1.894 |
|
2009 |
13.314.804,59 |
1.730 |
|
2010 |
15.181.239,63 |
1.815 |
|
2011 |
13.329.664,54 |
1.573 |
Zu Fragen 2 sowie 5 bis 8:
Im Bundesdienst stellt die Jubiläumszuwendung eine Treueprämie dar. Die Gründe für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung sind gesetzlich fixiert. Entweder 25 oder 40 Jahre treue Dienste sind mögliche Anlässe für eine Jubiläumszuwendung. Ausnahmen: Bei Tod und Pensionierung zum Regelpensionsalter genügt eine Dienstzeit von 35 Jahren, um die sonst für 40 Dienstjahre vorgesehene Jubiläumszuwendung zu erhalten. Die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung für Frühpensionierung wird durch die Dienstrechtsnovelle 2011 mit 31. Dezember 2011 begrenzt werden.
Die maximale Jubiläumszuwendung gebührt im Ausmaß von vier Monatsbezügen entsprechend der individuellen Einstufung der oder des Bediensteten.
Da die große Jubiläumszuwendung bei Erreichen von 40 Dienstjahren gebührt, ist naturgemäß eine Nahebeziehung zum Pensionsantritt gegeben. Für die Variante der vorzeitigen Auszahlung bei mindestens 35 Dienstjahren ist die Pensionierung zum Regelpensionsalter sogar eine Anspruchsvoraussetzung.
Darüber hinaus wäre eine weitergehende Aufgliederung der Jubiläumszuwendungen ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand, weswegen davon Abstand genommen wird.
Die Bundesministerin:
Dr. Claudia Schmied eh.