9658/AB XXIV. GP
Eingelangt am
11.01.2012
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung

Alois Stöger
Bundesminister
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMG-11001/0334-I/A/15/2011
Wien, am 10. Jänner 2012
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 9908/J der Abgeordneten Judith Schwentner, Freundinnen und Freunde nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Fragen 1 bis 10:
Die in der Anfrage gewünschte Gliederung der Antworten nach Bundesländern ist im Hinblick auf die bundesländerübergreifende bzw. österreichweite Zuständigkeit mancher Versicherungsträger in der für die Anfragebeantwortung zur Verfügung stehenden Zeit nicht verwirklichbar. Die Unterteilung nach Versicherungsträgern erscheint weitaus sinnvoller, zumal - wie der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger in Beantwortung der Fragen 1 und 2 sowie 7 und 8 zutreffend ausführt - für die Sonderversicherungsträger Regelungen bestehen, die von den für die Gebietskrankenkassen geltenden Bestimmungen nicht unerheblich abweichen.
Ich erlaube mir daher in Beantwortung der Anfrage die Stellungnahme des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu übermitteln. Ich weise darauf hin, dass die Stellungnahme des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger aus Gründen der Übersichtlichkeit insoferne verändert wurde, als die in das Dokument eingebetteten Tabellen mit einer Beilagenbezeichnung versehen wurden.
Ergänzend wird angemerkt, dass die Ausführungen der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu den Fragen 1 und 2 (S. 4 des Schreibens des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger) sinngemäß auch für die Versicherten bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gelten; die entsprechende Rechtsgrundlage findet sich in § 102a GSVG.
Beilagen
Anmerkung der Parlamentsdirektion:
Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image, siehe
Anfragebeantwortung (gescanntes Original)
zur Verfügung.