9661/AB XXIV. GP

Eingelangt am 12.01.2012
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.9930 /J der Abgeordneten Venier u.a. betreffend das Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen wie folgt:

 

Frage 1:

Zunächst darf ich darauf hinweisen, dass der Rechnungshof seine Prüfung auf meine Anregung hin durchgeführt hat. Eine solche Prüfung war für mich und die Frau Bundesministerin für Finanzen Grundlage und wesentliche Voraussetzung für den von uns auszuarbeitenden Vorschlag für eine Sanierung des „Altsystems“ des Pensionsinstituts.

Dem entsprechend wurden mit der nunmehr im Rahmen des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2011 - SRÄG 2011, BGBl. I Nr. 122/2011, gefundenen Lösung auch die Anregungen des Rechnungshofes bereits jetzt weit gehend umgesetzt. Neben der Übertragung bestehender Anwartschaften und Leistungen aus dem „Altsystem“ als Leistungen aus der Höherversicherung im ASVG sieht diese Lösung die Übertragung der Anwartschaften und Leistungen aus dem beitragsorientierten Neusystem auf andere derartige Leistungsanbieter im Laufe der kommenden zwei Jahre vor. Ende 2014 kommt es dann zur Schließung des Instituts.

Frage 2:

Hier darf ich auf die Ausführungen des RH in seinem vom anfragenden Abgeordneten zitierten Bericht verweisen: Eine der Ursachen der nunmehrigen Finanzprobleme lag darin, dass das Institut bereits unmittelbar nach der Systemumstellung im Jahr 1999/2000 mit einer finanziellen Unterdeckung in Höhe von rd. € 25 Mio. startete und in der Folge auch die im Sanierungskonzept 1999 angenommene Zielrendite nicht erreicht werden konnte - ein Phänomen, das leider auch in weiten Bereichen von Systemen privater Zusatzvorsorge festzustellen war und ist.


Festzuhalten ist aber, dass das Institut dennoch – auch im Vergleich zum Ertragsschnitt der Pensionskassen – einen überdurchschnittlichen Ertrag erzielt hat.

Fragen 3 und 4:

Auch hier kann die Antwort bereits den Ausführungen des RH in seinem vom anfragenden Abgeordneten zitierten Bericht entnommen werden:

Die in Rede stehenden Mietverträge stammen aus den Jahren 1972 und 1979, der Abschluss dieser Mietverträge liegt also zwischen 30 und 40 Jahren zurück und wurde von Personen getätigt, die schon lange nicht mehr für das Pensionsinstitut tätig sind.

Zudem stellt der Rechnungshof ausdrücklich fest, dass die Konditionen bei der Vergabe „den vorgeschriebenen Kategoriemietzinsen oder Richtwerten entsprechen“. Bestehende Mietverträge unterliegen im Übrigen bekanntlich dem mietrechtlichen Kündigungsschutz.

Da somit durch diese Vermietung dem Institut jedenfalls kein finanzieller Nachteil erwachsen ist (auch eine anderweitige Vermietung hätte keinen höheren Ertrag gebracht), stellt sich auch die Frage allfälliger haftungsrechtlicher Folgen in diesem Zusammenhang nicht – ganz abgesehen von der Tatsache, dass die handelnden Personen nach beinahe 40 Jahren nicht mehr für das Institut tätig sind.

Frage 5:

Rechtsgrundlage für den Gehalt des leitenden Angestellten des Pensionsinstituts für Verkehr und öffentliche Einrichtung ist der – auf Grund einer Betriebsvereinbarung anzuwendende – Kollektivvertrag der Österreichischen Privatbahnen.

Auch der Rechnungshof kritisiert zwar klar die Verhältnismäßigkeit dieser (alten) Vereinbarung, stellt aber nicht deren Rechtmäßigkeit in Frage, sondern empfiehlt „künftig niedrigere Bezüge zu vereinbaren“ -  eine Empfehlung, die auf Grund der beabsichtigten Schließung des Instituts Ende 2014 zudem als überholt anzusehen ist.

Fragen 6 und 7:

Kritisiert werden hier Ungleichgewichte bei den Leistungen, insbesondere eine Umverteilung innerhalb des Versichertenstandes.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Ausgestaltung des (Beitrags- und) Leistungsrechts der Pensionsinstitute primär Aufgabe der Selbstverwaltung dieser Einrichtungen und auch von diesen zu verantworten ist. Der aufsichtsbehördlichen Einflussnahme auf die Leistungsgestaltung sind enge Grenzen gesteckt.


Darüber hinaus ist aber auch auf die Stellungnahme der Instituts selbst zu verweisen – ebenfalls im Bericht des Rechnungshofes nachzulesen –, wonach die angesprochene Umverteilung grundsätzlich keine Besonderheit deren Leistungsrechts ist und die vom Rechnungshof angesprochenen besonders hohen Umverteilungen nur in Einzelfällen und auf Basis atypischer Versicherungsverläufe möglich sind.

Fragen 8 bis 10:

Die Verantwortung liegt primär bei den Verantwortlichen des Instituts selbst – die Rechtfertigung ist aber auch im Bericht des Rechnungshofes unter TZ 16 näher dargelegt. Eine Entscheidung über allfällige haftungsrechtliche Folgen ist allfälligen (gerichtlichen) Verfahren vorbehalten, wobei zunächst in jedem Fall ein konkreter Schaden festzumachen ist.

Frage 11:

Ich habe mich bereits unmittelbar nach meinem Amtsantritt noch im Dezember 2008 der Problematik angenommen und alle wesentlichen Akteure sofort zu einer ersten Besprechung eingeladen.

Zahlreiche Gespräche und Verhandlungen mit der Selbstverwaltung und mit dem Finanzministerium folgten. Verschiedene Lösungsvarianten wurden ausgearbeitet. Ziel war immer, im Rahmen des budgetär Möglichen eine verträgliche Lösung für die Betroffenen zu finden, die auch (verfassungs)rechtlich Bestand hat.

Eine Sanierung ohne jeglichen staatlichen Zuschuss hätte jedenfalls einen derart massiven Kürzungsbedarf bedingt, dass mir meine Experten einen (verfassungsrechtlichen) Bestand in einem Rechtsverfahren nicht hinreichend sicher zusagen konnten.

Im Sommer 2009 gab es – in Form einer Protokollanmerkung im Ministerrat vom 28.7.2009 – erstmals eine klare Willensbekundung der gesamten Bundesregierung, die gegenständliche Problematik einer Lösung zuzuführen.

Auf gemeinsames Bestreben des damaligen Bundesministers für Finanzen und mir, habe ich im April 2010 schließlich den Rechnungshof ersucht, als objektive Grundlage für eine Sanierung das Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen einer Prüfung zu unterziehen.

Auf Basis dieses Berichts des Rechnungshofes ist es schließlich gelungen, gemeinsam mit der nunmehrigen Frau Bundesministerin für Finanzen einen auch budgetär verträglichen finanziellen Rahmen auszuhandeln, innerhalb dessen dem Institut durch Übernahme von Leistungen und Anwartschaften aus dem Altsystem geholfen werden kann.


Auf Basis dieser Vereinbarung wurde die vorliegende gesetzliche Regelung und wurden gleichzeitig von der Selbstverwaltung des Instituts entsprechende Änderungen der Satzung ausgearbeitet, die innerhalb des vorgegebenen budgetären Rahmens und wenn auch mit notwendigen Kürzungen verbunden, eine in meinen Augen doch verträgliche Lösung für die Betroffenen sicherstellt.