9664/AB XXIV. GP

Eingelangt am 13.01.2012
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BM für Landesverteidigung und Sport

Anfragebeantwortung

 


S91143/267-PMVD/2011                                                                                        11. Jänner 2012

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

Die Abgeordneten zum Nationalrat Grosz, Kolleginnen und Kollegen haben am 14. Novem­ber 2011 unter der Nr. 9763/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Nebenbeschäftigung von Bediensteten der Ressorts" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Einleitend möchte ich festhalten, dass der Bundesminister mit Verordnung regeln kann, welche Nebenbeschäftigungen jedenfalls unzulässig sind. Ich habe daher für mein Ressort per Verordnung umfassende klarstellende Regelungen erlassen.

Bereits im Juni 2010 wurden für Ressortbedienstete aus dem Bereich der nachrichtendienstlichen Aufklärung und Abwehr einschlägige Regelungen getroffen und mit der seit 1. April 2011 geltenden Verordnung wurden auch umfassende rechtliche Klarstellungen für jene Bediensteten geschaffen, die im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit maßgeblichen Einfluss auf die Vergabe von öffentlichen Fördermitteln und auf Vergabeverfahren nach dem Bundesvergabegesetz haben.

 

Durch diese Verordnung wird den Bediensteten - auch einem Vorschlag des Rechnungshofes entsprechend - im Sinne der Rechtssicherheit ein Katalog von Tätigkeiten zur Verfügung gestellt, aus dem für alle klar und im vornhinein erkennbar ist, welche konkreten nebenberuflichen Tätigkeiten in einem besonderen Spannungsverhältnis zur objektiven und sachlichen Wahrnehmung der Dienstpflichten der Bediensteten stehen und damit nicht ausgeübt werden dürfen.

 

Abschließend verweise ich darauf, dass in meinem Ressortbereich bis dato als erstem und einzigem Ressort die Verordnungsermächtigung des § 56 Abs. 7 BDG 1979 auch tatsächlich umfassend umgesetzt wurde. Die in Rede stehende Verordnung war darüber hinaus bereits Gegenstand einer Prüfung des Verfassungsgerichtshofes und wurde von diesem nicht beanstandet.

Zu 1:

Zu den zum Stichtag 1. November 2011 im Bundesministerium für Landesverteidigung vor­liegenden Meldungen von Nebenbeschäftigungen verweise ich auf nachstehende Übersicht:

Dienststelle

Bedienstete

Kabinett

2

Zentralstelle

106

Nachgeordnete Dienststellen

1.660

Zu 2 und 3:

Zu den im Zeitraum von 1. Jänner 2010 bis 1. November 2011 im Bundesministerium für Landesverteidigung vorliegenden Meldungen von Nebenbeschäftigungen verweise ich auf nachstehende Übersicht:

Dienststelle

Bedienstete

Kabinett

2

Zentralstelle

115

Nachgeordnete Dienststellen

1.897

Zwei gemeldete Nebenbeschäftigungen wurden aus dienstlichen Gründen untersagt.


Zu 4:

Nach § 56 Abs. 3 BDG 1979 hat „der Beamte seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden“. Die dafür zuständige Personalabteilung prüft, ob eine solche Nebenbeschäftigung den Beamten an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. In diesen Fällen ist die Nebenbeschäftigung zu untersagen. Wird die Unterlassung der Meldung einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung eines Be­amten bekannt, ist dieser Fall einer disziplinären Würdigung zu unterziehen.