9666/AB XXIV. GP

Eingelangt am 13.01.2012
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                      Wien, am      Jänner 2012

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0232-I/4/2011

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 9759/J vom 14. November 2011 der Abgeordneten Gerald Grosz, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. und 2.:

Da die Meldeverpflichtung jeder Änderung und somit auch der Beendigung einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung für die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer erst mit der Dienstrechtsnovelle 2007 normiert wurde, von einer entsprechenden vollständigen Bereinigung des Altdatenbestandes auf Grund des damit verbundenen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwandes jedoch nicht ausgegangen werden kann, wurde für die Beantwortung der gegenständlichen schriftlichen parlamentarischen Anfrage der Zeitraum von 1. Jänner 2010 bis 1. November 2011 herangezogen.


In diesem Zeitraum wurden in der Zentralleitung des Bundesministeriums für Finanzen insgesamt 220 Nebenbeschäftigungen gemeldet, davon entfielen 33 Meldungen auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Büros meines Amtsvorgängers sowie der Staatssekretariate. Bei den Nebenbeschäftigungen handelte es sich zum überwiegenden Teil um einzelne Vortragstätigkeiten. Von diesen im genannten Zeitraum in der Zentralleitung gemeldeten Nebenbeschäftigungen waren zum Stichtag 1. November 2011 40 Nebenbeschäftigungen aufrecht; davon entfiel keine einzige auf eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter eines politischen Büros.

 

Im nachgeordneten Bereich des Bundesministeriums für Finanzen wurden im Zeitraum
1. Jänner 2010 bis 1. November 2011 insgesamt 377 Nebenbeschäftigungen gemeldet, von diesen waren zum Stichtag 1. November 2011 248 Nebenbeschäftigungen aufrecht.

 

Zu 3.:

Im Zeitraum 1. Jänner 2010 bis 1. November 2011 wurden im nachgeordneten Bereich insgesamt drei Nebenbeschäftigungen untersagt. Die Untersagungen erfolgten gemäß § 56 Abs. 6 BDG in zwei Fällen wegen Vermutung der Befangenheit und in einem Fall wegen Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen.

 

Zu 4.:

Für die Zentralleitung des Bundesministeriums für Finanzen nimmt die Abteilung I/2 – Personal BMF-Zentralleitung in ihrer Eigenschaft als Dienstbehörde beziehungsweise Personalstelle die einlangenden Meldungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Kenntnis und trifft die erforderlichen Veranlassungen. Im nachgeordneten Bereich werden die gemeldeten Nebenbeschäftigungen im Zusammenwirken der Dienstbehörden mit den Personalabteilungen der Steuer- und Zollkoordination überprüft.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dr. Maria Fekter eh.