9670/AB XXIV. GP

Eingelangt am 13.01.2012
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.ª Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

              

GZ: BMI-LR2220/1103-II/3/2011

 

Wien, am       . Jänner 2012

 

 

Die Abgeordnete zum Nationalrat Korun, Freundinnen und Freunde haben am
14. November 2011 unter der Zahl 9752/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Abschiebung trotz Verfahrensfehlern?“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1, 5 bis 14 und 16:

Aus datenschutzrechtlichen Gründen bzw. auf Grund der Verpflichtung zur Amtsver-schwiegenheit bzw. auf Grund der laufenden Verfahren muss von einer Beantwortung dieser Fragen Abstand genommen werden.

 

Hinsichtlich der Fragen nach den strafgerichtlichen Verfahren fällt die Beantwortung nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.


Darüber hinaus ist grundsätzlich festzuhalten, dass das Bundesministerium für Inneres im Zusammenhang mit dem Einschreiten gegen Personen nicht zwischen „Normalbürgern“ und „Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten“ bzw. „Politikerinnen und Politikern“ unter-scheidet, wobei die weitere strafrechtliche Verfolgung von Politikern sehr wohl davon abhängt, ob diese als Angehörige des Nationalrats oder eines Landtags Immunität genießen.

 

Zu Frage 2:

Die Kontaktaufnahme zu seinem rechtfreundlichen Vertreter wurde nicht verweigert. Bemerkt wird, dass der Terminus „Rechtsberater“ erst seit dem Inkrafttreten des Fremdenrechts-änderungsgesetzes 2011 am 1. Juli 2011 in die einschlägigen fremdengesetzlichen Be-stimmungen Eingang gefunden hat.

 

Zu Frage 3:

Da Herr L. beim Betreten der Polizeiinspektion Hall in Begleitung zweier Personen – eine davon seine spätere bevollmächtigte Vertreterin – war, erübrigte sich eine Verständigung im Sinne des § 19 Abs. 2 Anhalteordnung.

 

Zu Frage 4:

Auf Grund der kurzen, lediglich fünf Minuten andauernden Unterbringung in der Polizeiinspektion Hall bestand für Herrn L. keine Möglichkeit, Besuch zu empfangen.

 

Zu Frage 15:

Nein. Es handelt sich dabei nicht um einen das „öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen“ zu berücksichtigenden Aspekt.

 

Die Zuwanderung von Fremden im Rahmen der Arbeitsmigration, hier insbesondere unter dem Gesichtspunkt der (volkswirtschaftlichen) Bedürfnisse Österreichs, spiegelt sich in den gesetzlichen Zuwanderungsbestimmungen wider (vgl. dazu die mit 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Bestimmungen betreffend das kriteriengeleitete Zuwanderungsmodell).