9671/AB XXIV. GP
Eingelangt am 13.01.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMI-LR2220/1086-III/6/2011
Wien, am . Jänner 2012
Die Abgeordneten zum Nationalrat Daniela Musiol, Harald Walser, Freundinnen und Freunde haben am 14. November 2011 unter der Zahl 9754/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Teilweiser Missachtung des Volksbegehrensgesetzes durch die Gemeinden“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Wie
bei jedem Volksbegehren hat das Bundesministerium für Inneres in einem
Leitfaden (Leitfaden zum Volksbegehren Bildungsinitiative vom 7. September
2011,
GZ: BMI-WA1120/0150-III/6/2011) die nachgeordneten Dienststellen eingehend über
die Durchführung des Volksbegehrens unterwiesen. Im Leitfaden wurde auch
den Eintragungsorten und den Eintragungszeiten breiter Raum gewidmet. Bereits
mit Schreiben vom
3. August 2011, GZ: BMI-WA1120/0082-III/6/2011, wurden die Gemeinden auf das
Erfordernis der ortsüblichen Kundmachung hingewiesen. Hierbei wurden auch
die hierzu benötigten Formulare (sowohl in Papierform, als auch in
elektronischer Form) bereitgestellt.
Zu Frage 2:
Das
Volksbegehrengesetz enthält keine nähere Definition für den
Begriff „ortsüblich“. Es ist davon auszugehen, dass unter
einer „ortsüblichen Verlautbarung“ eine Verlautbarung zu
verstehen ist, der sich eine Gemeinde auch bei anderen gesetzlich vorgeschriebenen Kundmachungen bedient.
Zu Frage 3:
Es bestehen keine gesetzlichen Regelungen, die über die in der Anfrage zitierten Gesetzesbestimmungen hinausgehen. Im erwähnten Leitfaden wurde auf diese Bestimmungen genau hingewiesen. Seitens des Bundesministeriums für Inneres wurde den Gemeinde empfohlen, Eintragungslokale nach Möglichkeit nicht in Privathäusern und nach Möglichkeit im Nahbereich des Ortszentrums zu positionieren.
Zu Frage 4:
Die Einhaltung der in der Anfrage erwähnten Gesetzesbestimmungen wird seitens des Bundesministeriums für Inneres dadurch genau überprüft, dass dem Bundesministerium für Inneres Kopien sämtlicher Verlautbarungen übermittelt werden. Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen werden die betreffenden Gemeinden kontaktiert und aufgefordert, einen gesetzeskonformen Zustand herzustellen.
Zu Frage 5:
Vom geschilderten Vorfall in der Gemeinde Stronsdorf hat das Bundesministerium für Inneres erst zu einem Zeitpunkt Kenntnis erlangt, zu dem der gesetzwidrige Zustand nicht mehr gegeben war. Bei dem in Rede stehenden Vorfall handelt es sich um einen seltenen Einzelfall. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich ein solcher Fall wiederholt, weshalb mit der derzeitigen Vollzugspraxis des Bundesministeriums für Inneres auch in Zukunft das Auslangen gefunden werden sollte.
Zu Frage 6:
Weitere Unzukömmlichkeiten bei der Durchführung des zurückliegenden Volksbegehrens Bildungsinitiative sind im Bundesministerium für Inneres nicht bekannt geworden.