9671/AB XXIV. GP

Eingelangt am 13.01.2012
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

                       

              

GZ: BMI-LR2220/1086-III/6/2011

Wien, am       . Jänner 2012

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Daniela Musiol, Harald Walser, Freundinnen und Freunde haben am 14. November 2011 unter der Zahl 9754/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Teilweiser Missachtung des Volksbegehrensgesetzes durch die Gemeinden“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Wie bei jedem Volksbegehren hat das Bundesministerium für Inneres in einem Leitfaden (Leitfaden zum Volksbegehren Bildungsinitiative vom 7. September 2011,
GZ: BMI-WA1120/0150-III/6/2011) die nachgeordneten Dienststellen eingehend über die Durchführung des Volksbegehrens unterwiesen. Im Leitfaden wurde auch den Eintragungsorten und den Eintragungszeiten breiter Raum gewidmet. Bereits mit Schreiben vom
3. August 2011, GZ: BMI-WA1120/0082-III/6/2011, wurden die Gemeinden auf das Erfordernis der ortsüblichen Kundmachung hingewiesen. Hierbei wurden auch die hierzu benötigten Formulare (sowohl in Papierform, als auch in elektronischer Form) bereitgestellt.


Zu Frage 2:

Das Volksbegehrengesetz enthält keine nähere Definition für den Begriff „ortsüblich“. Es ist davon auszugehen, dass unter einer „ortsüblichen Verlautbarung“ eine Verlautbarung zu

verstehen ist, der sich eine Gemeinde auch bei anderen gesetzlich vorgeschriebenen Kundmachungen bedient.

 

Zu Frage 3:

Es bestehen keine gesetzlichen Regelungen, die über die in der Anfrage zitierten Gesetzesbestimmungen hinausgehen. Im erwähnten Leitfaden wurde auf diese Bestimmungen genau hingewiesen. Seitens des Bundesministeriums für Inneres wurde den Gemeinde empfohlen, Eintragungslokale nach Möglichkeit nicht in Privathäusern und nach Möglichkeit im Nahbereich des Ortszentrums zu positionieren.

 

Zu Frage 4:

Die Einhaltung der in der Anfrage erwähnten Gesetzesbestimmungen wird seitens des Bundesministeriums für Inneres dadurch genau überprüft, dass dem Bundesministerium für Inneres Kopien sämtlicher Verlautbarungen übermittelt werden. Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen werden die betreffenden Gemeinden kontaktiert und aufgefordert, einen gesetzeskonformen Zustand herzustellen.

 

Zu Frage 5:

Vom geschilderten Vorfall in der Gemeinde Stronsdorf hat das Bundesministerium für Inneres erst zu einem Zeitpunkt Kenntnis erlangt, zu dem der gesetzwidrige Zustand nicht mehr gegeben war. Bei dem in Rede stehenden Vorfall handelt es sich um einen seltenen Einzelfall. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich ein solcher Fall wiederholt, weshalb mit der derzeitigen Vollzugspraxis des Bundesministeriums für Inneres auch in Zukunft das Auslangen gefunden werden sollte.

 

Zu Frage 6:

Weitere Unzukömmlichkeiten bei der Durchführung des zurückliegenden Volksbegehrens Bildungsinitiative sind im Bundesministerium für Inneres nicht bekannt geworden.