9674/AB XXIV. GP

Eingelangt am 13.01.2012
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.ª Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

GZ: BMI-LR2220/1173-II/10/2011

 

 

Wien, am      . Jänner 2012

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Westenthaler, Grosz, Hagen, Kolleginnen und Kollegen haben am 15. November 2011 unter der Zahl 9788/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Hausbesetzungen in Wien und die dadurch entstandenen Kosten“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 3 und 5 bis 7 :

Bei der Räumung am 8. November 2011 waren seitens des Landespolizeikommandos (LPK) Wien 234 Exekutivbeamte insgesamt 1517 Stunden im Einsatz. Die Kosten in Bezug auf
die Einsatzstunden belaufen sich gemäß den Richtwerten des Bundesministeriums für
Finanzen für Durchschnittspersonalausgaben/-kosten auf € 47.227,--.


 

Bei der nach der Räumung erfolgten Demonstration waren seitens des LPK Wien 144 Exekutivbedienstete insgesamt 892,8 Stunden im Einsatz. Die Kosten in Bezug auf die Einsatzstunden belaufen sich gemäß den Richtwerten des Bundesministeriums für Finanzen für Durchschnittspersonalausgaben/-kosten  auf € 28.017,19.

 

Im Rahmen beider Anlässe waren 6 Exekutivbedienstete des Landesamtes für Verfassungs-schutz und Terrorismusbekämpfung Wien insgesamt 250 Stunden im Einsatz. Die Kosten in Bezug auf die Einsatzstunden belaufen sich gemäß den Richtwerten des Bundesministeriums für Finanzen für Durchschnittspersonalausgaben/-kosten auf € 9.187,49.

 

Daraus ergeben sich Gesamtkosten in Bezug auf die Einsatzstunden in der Höhe von
€ 84.431,68.

 

Zu den Fragen 4 und 8:

Nein.

 

Zu Frage 9:

Es wurden zwei Personen wegen § 125 Strafgesetzbuch (StGB) – Sachbeschädigung - angezeigt. Weitere 26 Anzeigen nach dem StGB wegen schwerer und leichter Sachbe-schädigungen (Beschädigungen an Kraftfahrzeugen sowie Beschmierungen von Häuser-fronten) und 1 Anzeige wegen des Verdachtes gemäß  § 206 StGB – schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen -  innerhalb des besetzten Objektes, befinden sich noch im Ermittlungsstadium. 4 Personen wurde jeweils nach § 81 – Störung der öffentlichen Ordnung
– und § 82 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) – aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber Militärwachen - und nach § 1 Abs. 1 Z 1 des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes (WLSG) – Anstandsverletzung - zur Anzeige gebracht.

 

Zu Frage 10:

Aufgrund der laufenden Ermittlungsverfahren muss von einer Beantwortung dieser Frage Abstand genommen werden.

 

Zu Frage 11:

Es wurden alle durch Exekutivbediensteten wahrgenommene Straf- und Verwaltungsstraf-delikte dem Offizialprinzip folgend zur Anzeige gebracht. Ob andere von Hauseigentümern gemachte Wahrnehmungen nicht zur Anzeige gebracht worden sind, ist nicht bekannt.


Zu Frage 12:

Im Rahmen der Hausbesetzung erfolgten keine Festnahmen. Im Zuge der Demonstrationen kam es zu 4 Festnahmen gemäß § 35 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) nach den Verstößen gemäß §§ 81 und 82 SPG sowie § 1 Abs. 1 Z 1 WLSG.

 

Zu den Fragen 13 und 22:

Nein. Identitätsfeststellungen bei den in diesem Zusammenhang erfolgten Amtshandlungen beziehen sich nicht auf politische Gruppierungen.

 

Frage 14:

Da die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Höhe des Sachschadens nicht beziffert werden.

 

Zu den Fragen 15 bis 17:

Seitens des LPK Wien waren 76 Exekutivbeamte insgesamt 482 Stunden im Einsatz. Die Kosten in Bezug auf die Einsatzstunden belaufen sich gemäß den Richtwerten des Bundes-ministeriums für Finanzen für Durchschnittspersonalausgaben/-kosten auf € 15.342,97.

 

Zu Frage 18:

Nein.

 

Zu Frage 19:

Das Objekt ist seit 16. November 2011 nicht mehr besetzt.

 

Zu Frage 20 und 21:

Nein.

 

Zu Frage 23:

Bisher ist kein Sachschaden bekannt geworden.

 

Zu den Fragen 24 und 25:

Es ist Aufgabe der Sicherheitsbehörden, Besetzungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung aufzulösen, oder solche, die einen schweren Eingriff in die Rechte des Besitzers dar-stellen zu beenden, wenn der Besitzer nicht in der Lage ist, die Besetzung selbst zu beenden.
Die gesetzliche Handhabe dazu bietet § 37 SPG. Der Zeitraum innerhalb deren eine Haus-besetzung aufgelöst wird, richtet sich nach den jeweils vorliegenden Umständen. Im Rahmen der jeweiligen taktischen Beurteilung bestehen das Bemühen, im Sinne der Deeskalation und entsprechenden Kommunikation mit den Hausbesetzern die Besetzung zügig zu beenden.