9684/AB XXIV. GP
Eingelangt am 13.01.2012
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung

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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag.a Barbara Prammer Parlament 1017 Wien |
Alois Stöger Bundesminister
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GZ: BMG-11001/0332-I/A/15/2011
Wien, am 13. Jänner 2012
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr. 9866/J des Abgeordneten Jury und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Fragen 1 und 2:
Selbstverständlich kenne ich diese Verordnung. Sie ist als EU-Verordnung unmittelbar anwendbares Recht und fällt in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW). Nähere Regelungen hinsichtlich der Durchführung (z.B. hinsichtlich der Festlegung zuständiger Behörden, Aufbewahrungspflicht von Belegen, Kontrollen sowie Berichts- und Mitteilungspflichten) sind in der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Vermarktungsvorschriften für Olivenöl BGBl. II Nr. 373/2008 enthalten.
Frage 3:
Die Verordnung regelt die Qualitätsanforderungen an Olivenöl auf Basis der für Olivenöl nach der gemeinsamen Marktordnung bestehenden Bezeichnungen. Sie regelt nicht die lebensmittelrechtlichen bzw. gesundheitlichen Aspekte von Olivenöl.
Die Zuständigkeit für Vermarktungsvorschriften von agrarischen Erzeugnissen, somit auch hinsichtlich Qualitätsanforderungen an Olivenöl sowie die Kontrolle der Einhaltung dieser Vorgaben liegt nach der Verantwortungsverteilung in Österreich beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Qualität und Kennzeichnung nach den Vermarktungsvorschriften sind wesentliche Elemente für die Information der Verbraucher/innen. Für über die Qualitäts- und Kennzeichnungserfordernisse hinausgehende Lebensmittelsicherheitsaspekte bin ich auf Basis des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes zuständig.
Fragen 4 bis 6:
Wie bereits ausgeführt, liegt die Zuständigkeit betreffend die Qualitätsanforderungen an Olivenöl nach den Vermarktungsvorschriften beim BMLFUW, eine dahingehende Überprüfung erfolgt durch mein Ressort daher nicht.
Fragen 7 und 8:
Für die in den Qualitätsanforderungen festgelegten Qualitätsparameterwerte sind Auswirkungen auf die Gesundheit jedenfalls auszuschließen.