9686/AB XXIV. GP

Eingelangt am 13.01.2012
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

 


NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 


 

 

 

 

 

 

An die                                                                                                 Zl. LE.4.2.4/0180-I 3/2011

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 12. JAN. 2012

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Elmar Podgorschek, Kolleginnen

und Kollegen vom 17. November 2011, Nr. 9880/J, betreffend

Verwendung der Jubiläumszuwendung als Golden Handshake

 

 

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Elmar Podgorschek, Kolleginnen und Kollegen vom 17. November 2011, Nr. 9880/J, teile ich Folgendes mit:

 

Jubiläumszuwendungen sind kein Golden Handshake – siehe dazu die Beantwortung zu den Fragen 2 sowie 5 bis 8.


Zu den Fragen 1, 3 und 4:

 

Diese Zahlen beinhalten alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BMLFUW (Zentralstelle und nachgeordnete Dienststellen).

 

Jahr           Anzahl der Mitarbeiter    Jubiläumszuwendung gesamt

2007                109                                         676.708,98

2008                143                                      1.073.815,80

2009                123                                         979.451,26

2010                130                                         946.274,84

2011                133                                      1.090.065,44

 

 

Zu den Fragen 2 sowie 5 bis 8:

 

Im Bundesdienst stellt die Jubiläumszuwendung eine Treueprämie dar. Die Gründe für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung sind gesetzlich fixiert. Entweder 25 oder 40 Jahre treue Dienste sind mögliche Anlässe für eine Jubiläumszuwendung. Ausnahmen: Bei Tod und Pensionierung zum Regelpensionsalter genügt eine Dienstzeit von 35 Jahren, um die sonst für 40 Dienstjahre vorgesehene Jubiläumszuwendung zu erhalten. Die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung für Frühpensionierung wird durch die Dienstrechtsnovelle 2011 mit 31. Dezember 2011 begrenzt.

 

Die maximale Jubiläumszuwendung gebührt im Ausmaß von vier Monatsbezügen entsprechend der individuellen Einstufung der oder des Bediensteten.

 

Da die große Jubiläumszuwendung bei Erreichen von 40 Dienstjahren gebührt, ist naturgemäß eine Nahebeziehung zum Pensionsantritt gegeben. Für die Variante der vorzeitigen Auszahlung bei mindestens 35 Dienstjahren ist die Pensionierung zum Regelpensionsalter sogar eine Anspruchsvoraussetzung.

 

Der Bundesminister: