9695/AB XXIV. GP

Eingelangt am 13.01.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Wissenschaft und Forschung

Anfragebeantwortung

 

 

 

BM

 

                                          BMWF-10.000/0297-III/4a/2011

 

 

Frau                                                                                                                              

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

Wien, 12. Jänner 2012

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 9884/J-NR/2011 betreffend Verwendung der
Jubiläumszuwendung als Golden Handshake, die die Abgeordneten Elmar Podgorschek,
Kolleginnen und Kollegen am 17. November 2011 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

 

Einleitend ist anzumerken, dass sich alle nachfolgenden Angaben auf den Zeitraum ab 1. März 2007 beziehen, da das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung erst durch die
Novelle zum Bundesministeriengesetz, BGBl.I Nr. 6/2007, wieder errichtet wurde.

 

Zu Fragen 1, 3 und 4:

Im Bereich der Zentralleitung und der nachgeordneten Dienststellen wurden in den Jahren 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011 die Jubiläumszuwendungen insgesamt 142 Bedienstete in der Höhe von € 1,969 565,86 zuerkannt.

 

Die Gesamtsumme aller Zuwendungen im jeweiligen Jahr ergibt sich aus den Dienstjubiläen
anlässlich von 25 Dienstjahren, von 40 Dienstjahren bzw. ab 35 Dienstjahren.


Zu Fragen 2, 5 bis 8:

Im Bundesdienst stellt die Jubiläumszuwendung eine Treueprämie dar. Die Gründe für die
Gewährung einer Jubiläumszuwendung sind gesetzlich fixiert. Entweder 25 oder 40 Jahre treue Dienste sind mögliche Anlässe für eine Jubiläumszuwendung. Ausnahmen: Bei Tod und
Pensionierung zum Regelpensionsalter genügt eine Dienstzeit von 35 Jahren, um die sonst für 40 Dienstjahre vorgesehene Jubiläumszuwendung zu erhalten. Die Anwendung dieser
Ausnahmebestimmung für Frühpensionierung wird durch die Dienstrechtsnovelle 2011 mit
31. Dezember 2011 begrenzt werden.

 

Die maximale Jubiläumszuwendung gebührt im Ausmaß von vier Monatsbezügen entsprechend der individuellen Einstufung der oder des Bediensteten.

 

 

Da die große Jubiläumszuwendung bei Erreichen von 40 Dienstjahren gebührt, ist naturgemäß eine zeitliche Nahebeziehung zum Pensionsantritt gegeben. Für die Variante der vorzeitigen Auszahlung bei mindestens 35 Dienstjahren ist die Pensionierung zum Regelpensionsalter
sogar eine Anspruchsvoraussetzung.

 

 

Der Bundesminister:

o. Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Töchterle e.h.