9697/AB XXIV. GP
Eingelangt am 13.01.2012
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BM für Wissenschaft und Forschung
Anfragebeantwortung
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BMWF-10.000/0305-III/4a/2011 |
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien Wien, 12. Jänner 2012
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Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 9958/J-NR/2011 betreffend universitäre
Demokratie in Gefahr – Rektorswahl an der Kunstuniversität Graz, die
die Abgeordneten
Dr. Johannes Jarolim, Kolleginnen und Kollegen am 18. November 2011 an mich
richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Frage 1:
Völlig außer Streit gestellt ist, dass
gemäß Artikel 81c Bundes-Verfassungsgesetz den
öffentlichen Universitäten Autonomie zukommt, die allerdings im
Rahmen der Gesetze
auszuüben ist. Auf Grund der §§ 9 und 45
Universitätsgesetz 2002 unterliegen die Universitäten der Aufsicht
des Bundes, womit die Überprüfung der Einhaltung der Gesetze,
Verordnungen einschließlich der Satzung gemeint ist. Dieses
Aufsichtsrecht umfasst nicht nur die Verletzung von Verfahrensvorschriften, wie
oft irrtümlich angenommen. Das Bundesministerium für Wissenschaft und
Forschung respektiert selbstverständlich den selbständigen Wirkungsbereich
der Universitäten und beabsichtigt keinesfalls in den autonomen
Wirkungsbereich der Universitäten einzugreifen. Autonomie bedeutet jedoch
nicht, dass die Universitäten im rechtsfreien Raum agieren können,
rechtlicher Rahmen der Autonomie sind die entsprechenden Gesetze – vor
allem das Universitätsgesetz 2002. Für die Bestellung bzw.
Wiederbestellung eines Rektors oder einer Rektorin sind die einschlägigen
Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002, auch jene betreffend die
Säumnis (§ 47 Universitätsgesetz 2002), anzuwenden. Diese
gesetzlichen Bestimmungen sehen für die Wahl der Rektorin oder des Rektors
einer Universität ein
Zusammenwirken der obersten Organe der Universität, nämlich von Universitätsrat
und Senat vor. Kommt aber ein Zusammenwirken nicht zustande und kommt es dabei
zu Rechtsverstößen, so hat das Bundesministerium für
Wissenschaft und Forschung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu
handeln und gegebenenfalls den rechtmäßigen Zustand herzustellen.
Zu Frage 2:
Gemäß § 23a Abs. 2 Z 3 UG hat die
Findungskommission einen Vorschlag für die Wahl der Rektorin oder des Rektors
zu erstellen. Dieser Vorschlag hat die drei für die Besetzung der Funktion
am besten geeigneten Kandidat/inn/en zu enthalten. Es ist daher
grundsätzlich davon auszugehen, dass durch die Findungskommission ein
Dreiervorschlag zu erstellen ist. Davon kann nur in Ausnahmefällen
abgegangen werden, so z.B. dann, wenn die betreffenden
Kandidat/inn/en die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung der
Funktion der Rektorin oder des Rektors bzw. die Ausschreibungskriterien nicht
erfüllen.
Im vorliegenden Fall kann davon ausgegangen werden,
dass mit der Erstellung des
Dreiervorschlags durch den Senat vom April 2011 der
„Einervorschlag“ des Universitätsrats, der nur deshalb notwendig
geworden ist, weil die Findungskommission sich nicht einigen konnte und deshalb
säumig wurde, im weiteren Verfahren keine rechtliche Relevanz mehr
entfaltet.
Zu Frage 3:
Wird in die Kompetenzen eines Organes der
Universitäten, zu denen auch die Senate gehören, rechtswidrig eingegriffen,
so hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung als
Aufsichtsorgan den gesetzmäßigen Zustand mittels
aufsichtsbehördlichen Bescheids
herbeizuführen.
Zu Frage 4:
Sollten tatsächlich die zuständigen
Organe einer Universität betreffend Bestellung oder
Wiederbestellung eines Rektors oder einer Rektorin säumig werden und die
Zuständigkeit
infolgedessen auf den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
übergehen, so sollten jedenfalls der Senat und der Universitätsrat
beim Bestellungsverfahren angehört werden.
Zu Frage 5:
Dazu ist festzuhalten, dass kein Anspruch von
Universitätsorganen bzw. Universitäts-angehörigen besteht, dass
das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ein
aufsichtsbehördliches Verfahren einleitet und durchführt. Der
Universitätsrat hat keine Aufsicht über den Rektor. In dieser
Angelegenheit wurde vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung
kein aufsichtsbehördliches Verfahren eingeleitet.
Der Bundesminister:
o. Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Töchterle e.h.