9713/AB XXIV. GP
Eingelangt am 13.01.2012
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung
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BMJ-Pr7000/0302-Pr 1/2011 |
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Museumstraße 7 1070 Wien
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Tel.: +43 1 52152 0 E-Mail: team.pr@bmj.gv.at
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Frau
Präsidentin des Nationalrates
Zur Zahl 9753/J-NR/2011
Der Abgeordnete zum Nationalrat Ing. Mag. Hubert Kuzdas, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „unzureichende Anfragebeantwortung und Klärung von Widersprüchen zum Thema Verfahrenseinstellung zu Zahl der Staatsanwaltschaft: 3 UT 122/2010“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 12:
Das anfragegegenständliche, gegen unbekannte Täter wegen des Verdachts der Entfremdung von Sparbüchern geführte Ermittlungsverfahren wurde – nach Einsichtnahme in den Pflegschafts- und den Verlassenschaftsakt sowie Vernehmung des Sachwalters und des Gerichtskommissärs als Zeugen – am 12. Oktober 2010 mangels Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Straftat gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt.
Die Prüfung des weiteren Vorbringens des Anzeigers durch die zuständige Staatsanwaltschaft Krems an der Donau führte zu keiner anderen Beurteilung der Verdachtslage, sodass eine Fortführung des durch Einstellung beendeten Ermittlungsverfahrens nicht geboten war.
Auch die Einleitung von Ermittlungen wegen weiterer Straftaten (etwa wegen des in der Anfrage angeführten Verdachts des Raubes) war nicht indiziert, weil keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer konkreten verfolgbaren Straftat vorlagen. Insofern verweise ich auf meine Beantwortung der schriftlichen Anfrage zur Zahl 8809/J-NR 2011 vom 4. August 2011.
Da von der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau keine Fortführung des Ermittlungsverfahrens angeordnet wurde, wurde – wie ebenfalls bereits mitgeteilt - der inhaltlich auf Fortführung des Verfahrens gerichtete Antrag des Anzeigers dem Landesgericht Krems an der Donau übermittelt, welches diesen Antrag mit Beschluss vom 15. April 2011 zurückgewiesen hat.
Im Rahmen der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Justiz war und ist die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau nicht zu beanstanden.
Ich ersuche um Verständnis, dass mir eine detailliertere Beantwortung der Fragen in Hinblick auf die Nichtöffentlichkeit des Ermittlungsverfahrens (§ 12 Abs. 1 StPO) nicht möglich ist.
Wien, . Jänner 2012
Dr. Beatrix Karl