9721/AB XXIV. GP

Eingelangt am 16.01.2012
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                    Wien, am         Jänner 2012

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0241-I/4/2011

 

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 9835/J vom 16. November 2011 der Abgeordneten Wolfgang Zanger, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 10.:

Die glücksspielrechtliche Aufsichtskompetenz des Bundesministeriums für Finanzen erstreckt sich auf österreichische Konzessionäre (siehe §§ 19 und 31 GSpG). Aufgrund des Territorialitätsprinzips gilt österreichisches Glücksspielrecht nur innerhalb des Staatsgebietes und entfalten österreichische Glücksspielkonzessionen kein Durchführungsrecht von Glücksspielen außerhalb Österreichs. Sollte eine österreichische Konzession im Wege des (unionsrechtlich nicht bestehenden) Anerkennungsprinzips – also durch gesetzliche Anerkennung der österreichischen Lizenz im Ausland – zur Durchführung von Glücksspielen im Ausland berechtigen, wäre im Sinne des § 14 Abs. 7 GSpG durch das Finanzressort zu prüfen, ob die Konzessionsvoraussetzungen für den ordnungsgemäßen Spielbetrieb des Konzessionärs im Inland weiterhin vorliegen.

 


Bei begründetem Verdacht auf Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes besteht das Sicherungsmittel der vorläufigen Beschlagnahme durch Abgabenbehörden gemäß § 53 Abs. 2 GSpG. Weitere Sicherungsmittel und die Verhängung von Verwaltungsstrafen oder strafrechtlichen Sanktionen fallen in die Kompetenz der Bezirksverwaltungsbehörden bzw. der ordentlichen Gerichte. Alle diese Sanktionsrechte bestehen jedoch nur auf österreichischem Staatsgebiet. Zwischenstaatliche Amtshilfeverfahren im Bereich von Verwaltungsübertretungen im Glücksspiel bestehen derzeit nicht. Auf unionsrechtlicher Ebene laufen jedoch wegen der besonderen Gefahren des Online-Glücksspiels Initiativen zur Intensivierung und Erweiterung der Kooperation zwischen den Mitgliedstaaten.

 

Zur Durchführung von Elektronischen Lotterien gemäß § 12a GSpG in Österreich ist nur der Konzessionär gemäß § 14 GSpG berechtigt. Ein Berufen auf eine unionsweite oder ausländische Lizenz reicht für die Zulässigkeit des Glücksspielangebots in Österreich nicht aus. Das Angebot von Glücksspielen außerhalb von Österreich unterliegt nicht der österreichischen Rechtsordnung, sondern der jeweiligen ausländischen Rechtsordnung.

 

Im Übrigen wurde die in Rede stehende steirische Vertriebsgesellschaft nach den vorliegenden Informationen des Firmenbuches der Republik Österreich bereits aufgelöst.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dr. Maria Fekter eh.