9724/AB XXIV. GP

Eingelangt am 16.01.2012
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

 

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

Beschreibung: Logo-solo

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0288-III/4a/2011

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 13. Jänner 2012

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 9832/J-NR/2011 betreffend Beantwortung einer Anfrage zur Aufhebung des Denkmalschutzes bei der Villa Seewald, die die Abg. Mag. Harald Stefan, Kolleginnen und Kollegen am 16. November 2011 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Frage 1:

Das Bundesdenkmalamt hat eine Anzeige wegen unterlassener Erhaltungsmaßnahmen, die zum Verlust der Denkmaleigenschaft der Villa Seewald geführt haben, gemäß § 37 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz in Zusammenhang mit § 78 Abs. 1 Strafprozessordnung wegen Verdacht der Zerstörung eines Denkmals und Verstoß gegen die Bestimmungen der §§ 4 und 5 Denkmal­schutzgesetz bei der Staatsanwaltschaft St. Pölten erstattet. Das Strafverfahren ist noch im Laufen.

Es ist nicht bekannt, ob von Seiten der genannten Behörde Ermittlungen auch gegen andere Personen als den Eigentümer geführt werden.

 


Zu Frage 2:

Die Vorschreibungen der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung und die Fristsetzungen ergingen an den Eigentümer. Von Seiten des Eigentümers wurden keine Instandhaltungs­maßnahmen gesetzt, obwohl solche ohne bzw. mit geringen Geldmitteln leicht durchzuführen gewesen wären.

Anzumerken ist, dass unabhängig von den Sicherungsanträgen des Bundesdenkmalamtes der Eigentümer auch von der Marktgemeinde Pressbaum zur Behebung von Baugebrechen im Sinne der Bauordnung aufgefordert wurde. Auch diese Maßnahmen sind vom Eigentümer nicht umgesetzt worden.

Über die Beweggründe des Eigentümers können nur Vermutungen angestellt werden, die Beurteilung erfolgt durch die Gerichte im Rahmen des oben genannten Strafverfahrens.

 

Zu Fragen 3 bis 5:

Das Verfahren zur Umsetzung von Sicherungsmaßnahmen am Denkmal war von der dafür zuständigen Behörde, der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung, zu führen. Es sind ho. nicht alle einzelnen Schritte bekannt, die im Rahmen dieses Verfahrens von der Bezirkshaupt­mannschaft gesetzt worden sind.

Nach Nichteinhaltung der gesetzten Fristen hat die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung jedenfalls folgende weitere Vorgehensweise gewählt:

Gemeinsam mit dem Bundesdenkmalamt hat die Bezirkshauptmannschaft die Ersatzvornahme der Maßnahmen in die Wege geleitet, indem Kostenvoranschläge bei Fachfirmen eingeholt wurden und die Finanzierung der Maßnahmen aus Förderungsmitteln des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur übernommen wurde.

Die unbewohnte Villa, die in einem eingefriedeten, versperrten Garten liegt, wurde vom Bundes­denkmalamt regelmäßig vom öffentlichen Grund aus kontrolliert. Weiters wurde in regelmäßigen Abständen der Eigentümer aufgefordert, den Behördenvertretern Zutritt in das Gebäude zu gewähren. Aus der Sicht des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur wurden durch das Bundesdenkmalamt die gebotenen Schritte gesetzt, denen jedoch aus von diesem nicht zu vertretenden Umständen der Erfolg verwehrt war.

 

Zu Frage 6:

Für die Überprüfung der Einhaltung des Denkmalschutzes sind je nach Kompetenztatbestand, wie insbesondere Denkmalschutz, Baurecht und Strafrecht, grundsätzlich das Bundes­denkmalamt, die Bezirksverwaltungsbehörden (Sicherungsmaßnahmen, Wiederherstellung) sowie die Behörden/Gerichte in strafrechtlichen Angelegenheiten (Zerstörung) und die jeweiligen Rechtsmittelbehörden sowie letztlich die Höchstgerichte zuständig.

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.