9733/AB XXIV. GP

Eingelangt am 16.01.2012
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

BMJ-Pr7000/0319-Pr 1/2011


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 9805/J-NR/2011

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Peter Pilz, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Staatsanwalt Kronawetter“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 4:

Die diesen Fragen zugrunde liegende Rechtsansicht, wonach es sich bei der dargestellten Vorgangsweise der Staatsanwaltschaft Wien um einen Verstoß gegen Art. 33 B-VG bzw. einen „Verfassungsbruch“ gehandelt habe, wird vom Bundesministerium für Justiz nicht geteilt. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass von der Staatsanwaltschaft Wien eine „verfassungswidrige Ersatzverfolgung“ intendiert gewesen wäre.

Zu 5 bis 13:

Der ständige Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten hat anlässlich seiner Beratungen am 1. Dezember 2011 gemäß § 32c GOG beschlossen, die Bundes­ministerin für Inneres sowie die Bundesministerin für Justiz zu ersuchen, ihm alle Akten und Unterlagen im Zusammenhang mit dem Entführungsfall Kampusch – ausgenommen zivil­rechtliche Akten bzw. Akten betreffend Privatanklagedelikte – zur Einsicht zu übermitteln.


Aufgrund dieses Beschlusses wurde ich mit Schreiben der Präsidentin des Nationalrates vom 2. Dezember 2011 um umgehende Vorlage der angeführten Unterlagen ersucht.

Am 12. Dezember 2011 hat der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck, dem die Vorlage mit Erlass aufgetragen wurde, die Akten auf fünf Speichermedien (DVDs) und die Zeugen­protokolle betreffend Natascha Kampusch samt Begleitschreiben dem namhaft gemachten Mitarbeiter der Parlamentsdirektion persönlich gegen Bestätigung ausgefolgt.

Im Hinblick auf die dadurch ermöglichte umfassende parlamentarische Kontrolle und den von mir zu wahrenden Datenschutz, insbesondere Schutz des Privat- und Familienlebens des Entführungsopfers, bitte ich um Verständnis, dass ich zur Beantwortung allgemein auf die Beratungsergebnisse des erwähnten ständigen Unterausschusses des Ausschusses für innere Angelegenheiten verweise.

Zu 14 bis 21:

Im Hinblick darauf, dass sich diese Fragen auf eine Strafsache beziehen, die nach Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu keinem Hauptverfahren geführt hat und das Ermittlungsverfahren gemäß § 12 StPO nicht öffentlich ist, bitte ich um Verständnis, dass mir die Beantwortung von Fragen zu einzelnen Ermittlungsschritten und Verfahrensdetails nur soweit möglich ist, als diese nicht mit einer Erörterung der damaligen Verdachtslage ver­bunden ist, zumal dadurch berechtigte Interessen Verfahrensbeteiligter verletzt würden.

Das Ermittlungsverfahren gegen den früheren Bundesminister für Inneres G. P. und andere wegen § 310 StGB wurde von der Staatsanwaltschaft Wien nach Durchführung umfangreicher Ermittlungen, die die Sach- und Rechtslage soweit klären konnten, dass die Durchführung weiterer Einvernahmen nicht indiziert war, gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt. Ein ent­sprechender Vorhabensbericht der staatsanwaltschaftlichen Behörden wurde vom Bundes­ministerium für Justiz genehmigend zur Kenntnis genommen. Es entspricht sohin nicht den Tatsachen, dass – wie in der Einleitung zur Frage 14 behauptet – G. P. nach wie vor „im dringenden Verdacht“ stehe, „nach § 310 StGB das Amtsgeheimnis gebrochen“ zu haben.

Zu 22:

Für diese Annahme liegen keine Anhaltspunkte vor.

Zu 23 bis 27:

Da – im Hinblick auf die gesetzlichen Voraussetzungen der angefragten Zwangsmaßnahmen – mit der Beantwortung dieser Fragen, die sich auf eine Strafsache beziehen, die nach Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu keinem Hauptverfahren geführt hat, zwingend auch eine Erörterung der Verdachtslage verbunden wäre, die berechtigte Interessen von Verfahrensbeteiligten verletzen würde, ersuche ich um Verständnis, dass mir eine Beantwortung nicht möglich ist (§ 12 StPO).


Zu 28:

Hiefür liegen keine Anhaltspunkte vor.

Zu 29 bis 37:

Da sich das bezughabende Verfahren im Stadium laufender Ermittlungen befindet und das Ermittlungsverfahren gemäß § 12 StPO nicht öffentlich ist, ersuche ich um Verständnis, dass mir eine Beantwortung derzeit nicht möglich ist, weil dadurch Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt, insbesondere aber auch der Erfolg der Ermittlungen gefährdet werden könnten.

Zu 38:

Für die dieser Frage zugrundeliegende Annahme liegen keine Anhaltspunkte vor.

 

Wien,      . Jänner 2012

 

 

 

Dr. Beatrix Karl