9739/AB XXIV. GP

Eingelangt am 16.01.2012
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

BMJ-Pr7000/0314-Pr 1/2011


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 9828/J-NR/2011

Die Abgeordnete zum Nationalrat Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Adoptionen im Bezirk Mödling in den Jahren 2000 bis 2010“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 3:

Ich habe anlässlich der Anfrage eine Auswertung der elektronischen Register der Verfahrensautomation Justiz – bezogen auf das Bezirksgericht Mödling – erstellen lassen. Die gewonnenen Daten sind als Beilage angeschlossen.

Der signifikante Anstieg von Adoptionen in den Jahren 2001 bis 2004 könnte darauf zurückzuführen sein, dass sich einige Rechtsanwälte in diesem Zeitraum auf Adoptionen (insbesondere Auslandsadoptionen) spezialisiert haben.


Zu 4 bis 8:

Das ABGB kennt das Kriterium einer „familiären Adoption“ nicht. Allerdings sieht § 180 Abs. 1 zweiter Satz ABGB eine Erleichterung bei Stiefkindadoptionen vor.

Nach § 180a Abs. 1 ABGB erster Satz ist die Annahme eines nicht eigenberechtigten Kindes nur zu bewilligen, wenn sie dessen Wohl dient und eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Für eigenberechtigte Wahlkinder hat der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2004 eingefügte zweite Satz eine Verschärfung der Voraussetzungen gebracht: Ist nämlich das Wahlkind eigenberechtigt, so ist die Annahme nur zu bewilligen, wenn die Antragsteller nachweisen, dass bereits ein enges, der Beziehung zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechendes Verhältnis vorliegt, insbesondere wenn Wahlkind und Annehmender während fünf Jahren entweder in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder einander in einer vergleichbar engen Gemeinschaft Beistand geleistet haben.

Ein Verwandschaftsverhältnis ist nicht gefordert und wird – unvorgreiflich der unabhängigen Rechtsprechung – auch nicht ausreichen, um festzustellen, dass eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung realisert werden soll. Für eine Feststellung der blutmäßigen Abstammung besteht somit kein Grund und bietet das Adoptionsrecht auch keine Grundlage.

 

Wien,   . Jänner 2012

 

 

 

Dr. Beatrix Karl

 

 

Anmerkung der Parlamentsdirektion:

 

Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image, siehe

Anfragebeantwortung (gescanntes Original)

zur Verfügung.