9745/AB XXIV. GP
Eingelangt am 17.01.2012
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BM für Justiz
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BMJ-Pr7000/0319-Pr 1/2011 |
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Museumstraße 7 1070 Wien
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Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Zur Zahl 9878/J-NR/2011
Der Abgeordnete zum Nationalrat Elmar Podgorschek und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Verwendung der Jubiläumszuwendung als Golden Handshake“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Ich weise bereits vorweg darauf hin, dass es sich bei den Jubiläumszuwendungen nicht um „Golden Handshakes“ handelt.
Zu 1, 3 und 4:
In den Jahren 2007 bis 2011 gelangten nachstehende Beträge an die Bediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Justiz - Zentralleitung sowie der nachgeordneten Dienststellen gemäß § 1 der Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung-Justiz zur Auszahlung:
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Jahr |
2007 |
2008 |
2009 |
2010 |
2011 |
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Mitarbeiter/innen |
435 |
457 |
479 |
409 |
374 |
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Gesamtbetrag |
2.981.709,57 |
3.397.522,91 |
3.402.230,30 |
3.370.398,58 |
3.011.751,46 |
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Durchschnitt/Kopf |
6.854,50 |
7.434,40 |
7.102,78 |
8.240,58 |
8.052,81 |
Bezogen auf die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen entfielen im Jahr 2010 rund 78 % auf ein 25-jähriges Dienstjubiläum, 16 % auf ein 40-jähriges Dienstjubiläum und 6 % auf ein 35-jähriges Dienstjubiläum. Ich bitte um Verständnis dafür, dass eine nähere Aufgliederung nicht mit einem vertretbaren Aufwand ermittelt werden kann.
Zu 2, 5 bis 8:
Im Bundesdienst stellt die Jubiläumszuwendung eine Treueprämie dar. Die Gründe für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung sind gesetzlich fixiert. Entweder 25 oder 40 Jahre treue Dienste sind mögliche Anlässe für eine Jubiläumszuwendung. Bei Tod und Pensionierung zum Regelpensionsalter genügt eine Dienstzeit von 35 Jahren um die sonst für 40 Dienstjahre vorgesehene Jubiläumszuwendung zu erhalten. Die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung für Frühpensionierung wird durch die Dienstrechtsnovelle 2011 mit 31. Dezember 2011 begrenzt.
Die maximale Jubiläumszuwendung gebührt im Ausmaß von vier Monatsbezügen entsprechend der individuellen Einstufung der oder des Bediensteten.
Da die „große“ Jubiläumszuwendung bei Erreichen von 40 Dienstjahren gebührt, ist naturgemäß eine Nahebeziehung zum Pensionsantritt gegeben. Für die Variante der vorzeitigen Auszahlung bei mindestens 35 Dienstjahren ist die Pensionierung zum Regelpensionsalter sogar eine Anspruchsvoraussetzung.
Wien, . Jänner 2012
Dr. Beatrix Karl