9749/AB XXIV. GP

Eingelangt am 17.01.2012
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 13. Jänner 2012

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0378-IK/1a/2011

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 9942/J betreffend „rechtlicher Mängel von Managerbezügen der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H.“, welche die Abgeordneten Wolfgang Zanger, Kolleginnen und Kollegen am 18. November 2011 an mich richteten, ist einleitend festzuhalten, dass "rechtliche Mängel von Managerbezügen" nicht gegeben sind. Auch hat der Rechnungshof im zitierten Tätigkeitsbericht keine "fehlenden gesetzlichen Vereinbarungen in der BIG" aufgezeigt. Vielmehr enthält der betreffende Abschnitt des Tätigkeitsberichtes sehr detaillierte Feststellungen des Rechnungshofes betreffend das Compliance Management des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend in Bezug auf das Auswahlverfahren für die Geschäftsführung der BIG und deren Managerverträge. Einleitend stellt der Rechnungshof fest: "Die BIG hielt bei den Ausschreibungen der Managerfunktionen das Stellenbesetzungsgesetz ein. Die Managerverträge entsprachen grundsätzlich den Bestimmungen der Vertragsschablonenverordnung."(Seite 212)

 


Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Wie aus dem Rechnungshofbericht hervorgeht, wurde die Vertragsschablonenverordnung grundsätzlich eingehalten. Die Empfehlungen des Rechnungshofes beschränkten sich daher auf drei Punkte. Diese resultieren aus Auffassungsunterschieden zwischen dem Rechnungshof und dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend hinsichtlich der Interpretation und Umsetzung einzelner Bestimmungen der Vertragsschablonenverordnung. Die Argumente und Gegenargumente sind im Detail dem Bericht zu entnehmen.

 

 

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Die Gründe sind im Detail der im Rechnungshofbericht wiedergegebenen Stellungnahme meines Ressorts zu entnehmen. Grundsätzlich bedingt die Nichtbindung des Leistungsanfalls der Pensionskasse an den Anfall der - jeweiligen - gesetzlichen Pension keinerlei Mehrkosten für die BIG oder den Bund, da die Prämienleistung der Bundesimmobiliengesellschaft (BIG) ausschließlich von der Dauer des Anstellungsverhältnisses und der Höhe des Bruttobezuges abhängt. Wie in der Stellungnahme des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend ausgeführt, wird nunmehr jedoch bei Neubestellungen die Bindung des Leistungsanfalls an das gesetzliche Pensionsantrittsalter vereinbart.