9751/AB XXIV. GP

Eingelangt am 17.01.2012
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 10053/J der Abgeordneten Dipl.- Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Kolleginnen und Kollegen betreffend Anwendung der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugehörigkeit der von Land- und Forstwirten hergestellten Produkte zur land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion (Urprodukteverordnung) vom 24. 11. 2008, BGBl. Teil II, Nr. 410, wie folgt:

 

Frage 1:

 

Grundsätzlich wird bemerkt, dass die Sozialversicherungsanstalt der Bauern bei ihrem Verwaltungshandeln an die gesetzlichen Grundlagen (Urprodukteverordnung) gebunden ist. Eine Änderung der rechtlichen Grundlage fällt nicht  in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

Die Frage der Pflichtversicherung und die Beitragspflicht ist von Gesetzes wegen von der  Sozialversicherungsanstalt der Bauern in erster Instanz zu beurteilen und kann allenfalls im Verfahrensweg bekämpft werden.

Es darf in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass zur Frage der Versicherungs- und Beitragspflicht nach § 2 Abs 1 Z 1 BSVG (bäuerliche Nebentätigkeit) und zur beitragsrechtlichen Zuordnung gemäß § 23 BSVG von Einkommen aus der land- und forstwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG bezüglich der Abgrenzung von Urproduktion zu anderen bäuerlichen Tätigkeiten - wie Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte - seit dem Inkrafttreten der Urprodukteverordnung noch keine Berufungsentscheidung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ergangen ist. Ebensowenig liegt eine diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.

Abschließend ist zu dieser Frage festzuhalten, dass dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz auch kein diesbezügliches Recht zur Erteilung einer Weisung an den Sozialversicherungsträger im Rahmen seiner Vollziehung obliegt.

 

Frage 2:

 

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Grund des § 2 Abs 3a der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Finanzen die Verordnung über die Zugehörigkeit der von Land- und Forstwirten hergestellten Produkte zur land– und forstwirtschaftlichen Urproduktion (Urprodukteverordnung) erlassen.

Eine Änderung der Urprodukteverordnung fällt daher in die Zuständigkeit des nunmehrigen Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend.

 

Frage 3:

 

Zur Beantwortung dieser Frage wurde eine Stellungnahme der Sozialversicherungsanstalt der Bauern eingeholt und es wurde mitgeteilt, dass  die Beiträge, welche in den Jahren 2005 bis 2010 im Bereich der Nebentätigkeiten von der Sozialversicherungsanstalt eingehoben wurden, aus technischen Gründen nicht nach einzelnen Tätigkeiten aufgeschlüsselt werden können.

 

Frage 4:

 

Aus der Stellungnahme der Sozialversicherungsanstalt der Bauern ergibt sich folgende jährliche Aufschlüsselung (2005 bis 2010) betreffend die Anzahl der Meldungen von Einnahmen im Bereich der Be- und Verarbeitung:


2005

10.008 Landwirte

2006

  9.856 Landwirte

2007

  9.639 Landwirte

2008

  9.340 Landwirte

2009

  8.174 Landwirte

2010

  7.733 Landwirte

 

Frage 5:

 

Gemäß der Anlage 2 zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz ist für die Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte sowie Mostbuschenschank und Tätigkeiten nach § 2 Abs. 4 Z 10 GewO 1994 (Almausschank) ein einmaliger Freibetrag von 3.700 Euro jährlich anzuwenden.