9755/AB XXIV. GP
Eingelangt am 17.01.2012
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BM für Landesverteidigung und Sport
Anfragebeantwortung
MAG. NORBERT DARABOS
BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG UND SPORT
S91143/269-PMVD/2011 16. Jänner 2012
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Podgorschek, Kolleginnen und Kollegen haben am 17. November 2011 unter der Nr. 9879/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Verwendung der Jubiläumszuwendung als Golden Handshake" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu 1:
Hiezu verweise ich auf die nachstehende Übersicht:
Jahr |
Betrag |
2007 |
rd 6,4 Mio € |
2008 |
rd 7,0 Mio € |
2009 |
rd 6,9 Mio € |
2010 |
rd 6,2 Mio € |
2011 |
rd 6,8 Mio € |
Zu 2 und 5 bis 8:
In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der gesetzlich festgelegten Jubiläumszuwendung um eine Treueprämie für zurückgelegte Zeiten im Bundesdienst handelt. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung nach dem Gehaltsgesetz (§ 20c GehG) bzw. Vertragsbedienstetengesetz 1948 (§ 22 VBG) sind die Vollendung einer Dienstzeit von 25 bzw. 40 Jahren und das Vorliegen treuer Dienste während dieses Zeitraumes. Bei einer Dienstzeit von 25 Jahren beträgt die Jubiläumszuwendung 200 v.H. bzw. bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 v.H. des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt. Somit ist die maximal erreichbare Jubiläumszuwendung auf vier Monatsbezüge entsprechend der individuellen Einstufung der oder des Bediensteten begrenzt. Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten ist der Jubiläumszuwendung der Teil des Monatsentgeltes und der Kinderzulage zugrunde zu legen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im bisherigen Dienstverhältnis entspricht.
Weiters konnte die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 v.H. des Monatsbezuges auch gewährt werden, wenn der Beamte nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren durch Tod aus dem Dienststand ausscheidet bzw. in den Ruhestand übertritt oder in den Ruhestand versetzt wurde. Dem Übertritt bzw. der Versetzung in den Ruhestand war das Enden des Dienstverhältnisses des Vertragsbediensteten gleichzuhalten, wenn aus diesem Anlass eine Pensionsleistung nach dem ASVG – ausgenommen die Berufsunfähigkeits- und die Invaliditätspension – gebührt.
Zu 3:
Hiezu verweise ich auf die nachstehende Übersicht:
Jahr |
Anzahl der Bediensteten |
2007 |
1.064 |
2008 |
1.119 |
2009 |
1.058 |
2010 |
960 |
2011 |
975 |
Zu 4:
Hiezu verweise ich auf die nachstehende Übersicht:
Jahr |
Durchschnitt in € |
2007 |
rd 6.000,-- |
2008 |
rd 6.200,-- |
2009 |
rd 6.500,-- |
2010 |
rd 6.400,-- |
2011 |
rd 7.000,-- |