9755/AB XXIV. GP

Eingelangt am 17.01.2012
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BM für Landesverteidigung und Sport

Anfragebeantwortung

 


MAG. NORBERT DARABOS

BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG UND SPORT

S91143/269-PMVD/2011                                                                                        16. Jänner 2012

Frau
Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

Die Abgeordneten zum Nationalrat Podgorschek, Kolleginnen und Kollegen haben am 17. November 2011 unter der Nr. 9879/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Verwendung der Jubiläumszuwendung als Golden Handshake" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu 1:

Hiezu verweise ich auf die nachstehende Übersicht:

Jahr

Betrag

2007

rd    6,4 Mio €

2008

rd   7,0 Mio €

2009

rd   6,9 Mio €

2010

rd   6,2 Mio €

2011

rd   6,8 Mio €


Zu 2 und 5 bis 8:

In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der gesetzlich festgelegten Jubiläumszu­wendung um eine Treueprämie für zurückgelegte Zeiten im Bundesdienst handelt. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Jubiläums­zuwendung nach dem Gehaltsgesetz (§ 20c GehG) bzw. Vertragsbediensteten­gesetz 1948 (§ 22 VBG) sind die Vollendung einer Dienstzeit von 25 bzw. 40 Jahren und das Vorliegen treuer Dienste während dieses Zeitraumes. Bei einer Dienstzeit von 25 Jahren beträgt die Jubiläumszuwendung 200 v.H. bzw. bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 v.H. des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt. Somit ist die maximal erreichbare Jubiläumszuwendung auf vier Monats­bezüge entsprechend der individuellen Einstufung der oder des Bediensteten begrenzt. Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten ist der Jubiläumszuwendung der Teil des Monatsentgeltes und der Kinderzulage zugrunde zu legen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im bisherigen Dienstverhältnis entspricht.

Weiters konnte die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 v.H. des Monatsbezuges auch gewährt werden, wenn der Beamte nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren durch Tod aus dem Dienststand ausscheidet bzw. in den Ruhestand übertritt oder in den Ruhestand versetzt wurde. Dem Übertritt bzw. der Versetzung in den Ruhestand war das Enden des Dienstverhältnisses des Vertragsbediensteten gleichzuhalten, wenn aus diesem Anlass eine Pensionsleistung nach dem ASVG – ausgenommen die Berufsunfähigkeits- und die Invali­ditätspension – gebührt.

Zu 3:

Hiezu verweise ich auf die nachstehende Übersicht:

Jahr

Anzahl der Bediensteten

2007

1.064

2008

1.119

2009

1.058

2010

960

2011

975

Zu 4:

Hiezu verweise ich auf die nachstehende Übersicht:

Jahr

Durchschnitt in €

2007

rd  6.000,--

2008

rd   6.200,--

2009

rd   6.500,--

2010

rd   6.400,--

2011

rd   7.000,--