9767/AB XXIV. GP
Eingelangt am 17.01.2012
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Jänner 2012
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0240-I/4/2011
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 9891/J vom 17. November 2011 der Abgeordneten Herbert Kickl, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Vorauszuschicken ist, dass gemäß Art. 52. Abs. 2 B-VG ein Interpellationsrecht des Nationalrates hinsichtlich jener Unternehmungen besteht, für die der Rechnungshof (nach Art. 126 b Abs. 2 B-VG) ein Prüfungsrecht hat. In inhaltlicher Hinsicht kann sich dieses Interpellationsrecht allerdings „nur auf die Rechte des Bundes (z.B. Anteilsrechte in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft) und die Ingerenzmöglichkeiten seiner Organe beziehen, nicht jedoch auf die Tätigkeit der Organe der juristischen Person, die von den Eigentümervertretern bestellt wurden“ (AB 1142 BlgNr. 18, GP, 4f).
Die Bestellung von externen Beratern durch die Gesellschaften liegt in der Verantwortung des Vorstandes und des Aufsichtsrates dieser Gesellschaften. Die Anfrage betrifft in diesem Zusammenhang somit keinen Gegenstand der Vollziehung im Sinne des Art. 52 Abs. 2 B-VG.
Darüber hinaus ergeht folgende Beantwortung:
Zu 1. bis 4. und 12.:
Im Zuge des Projektes „Nachhaltiges Sparen und Investieren - Strategie, Konzept und Umsetzung Brainbows“ wurde von den dafür zuständigen Stellen im Bundesministerium für Finanzen beschlossen, auf die Erfahrungen der Firma Brainbows zurückzugreifen. Dabei hat es die im Rahmen einer Geschäftsbeziehung üblichen Kontakte gegeben.
Zu 5. bis 7. und 11.:
Die Vergabe erfolgte gemäß den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006.
Zu 8. bis 10.:
Nein.
Zu 13.:
Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.
Mit freundlichen Grüßen