9793/AB XXIV. GP

Eingelangt am 18.01.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

 

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

Beschreibung: Logo-solo

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0308-III/4a/2011

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 17. Jänner 2012

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 9901/J-NR/2011 betreffend Chancenrechner für die Neue Mittelschule, die die Abg. Dr. Harald Walser, Kolleginnen und Kollegen am 18. November 2011 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Fragen 1 bis 3:

In den Neuen Mittelschulen wird derzeit kein Basislehrplan oder vertiefender Lehrplan ver-wendet. Grundlage im Schulversuch ist der Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schule und für den Fall das Schülerinnen und Schüler diesen Anfordernissen nicht entsprechen können, der Lehrplan der Hauptschule. Da der Lehrplan des Gymnasiums und jener der Hauptschule ident sind, kann daraus kein Leistungsunterschied abgeleitet werden.

 

Zu Fragen 4 und 5:

Eine fixe Einteilung bzw. Zuteilung zu Schülergruppen darf es nicht geben, homogene Schüler­gruppen sind nur temporär möglich. Da eine fixe Einteilung nicht möglich ist, kann auch keine quantitative Aussage darüber getroffen werden.


Zu Fragen 6 bis 8:

Dazu wird auf die Beantwortung der Fragen 1 bis 3 sowie 4 und 5 hingewiesen.

 

Zu Fragen 9 bis 11:

Der angesprochene Chanchenrechner wurde dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur durch die gegenständliche Parlamentarische Anfrage bekannt. Beim Chancenrechner handelt es sich nach Darstellung im einleitenden Teil der Parlamentarischen Anfrage um ein Informationstool, dessen Gebrauch möglich und nicht genehmigungspflichtig erscheint. Der Chancenrechner ist laut Auskunft des Landesschulrates für Vorarlberg kein Beratungs­instrument, sondern eine Serviceeinrichtung des webbasierten Anmeldesystems beim Landes­schulrat für Vorarlberg. Er errechnet die Reihungspunkte und gibt aufbauend auf den Erfahrungswerten der letzten drei Jahre eine Prognose für eine Aufnahme in die jeweilige Schule. Einige Anregungen und Verbesserungen beim Chancenrechner wurden mittlerweile aufgenommen.

 

Zu Fragen 12 und 14 bis 16:

Die Grundlagen für die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler sind neben den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes und des Schulunterrichtsgesetzes, die Leistungsbeurteilungsverordnung sowie die Aufnahmsverfahrensverordnung, BGBl. II Nr. 317/2006, und der genehmigte Rahmenmodellplan für Vorarlberg.

 

Im angesprochenen Rahmenmodellplan für Vorarlberg (GZ 36.300/0013-I/2008 vom 28. Jänner 2008) wird hinsichtlich der Übertrittsberechtigungen folgende Regelung getroffen (im Wortlaut):

 

„Berechtigungen / Zeugnisse / Leistungsrückmeldungen

Alle Schüler/innen die am Ende der vierten Klasse (8. Schulstufe) in den leistungsdifferenzierten Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik und Englisch den Anforderungen der ersten Leistungsgruppe mit einer positiven Beurteilung entsprechen, erhalten ein Abschlusszeugnis der Vorarlberger Mittelschule, das sie zum Besuch einer realgymnasialen Oberstufe sowie einer berufsbildenden mittleren und höheren Schule berechtigt.

Wenn zusätzlich in einem Wahlpflichtgegenstand Zweite Fremdsprache eine positive Beur­teilung ausgewiesen ist, berechtigt das Abschlusszeugnis der Vorarlberger Mittelschule zum Besuch einer gymnasialen und realgymnasialen Oberstufe sowie einer berufsbildenden mittleren und höheren Schule.

Mit dem Abschluss der Vorarlberger Mittelschule erhalten Schüler/innen somit ein umfassendes Berechtigungsspektrum für alle berufsbildenden und allgemein bildenden höheren Schulen.

Ein Jahres- und Abschlusszeugnis der Schulform Hauptschule wird ausgestellt, wenn der/die Schüler/in in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik den Anforderungen (wie) in der zweiten Leistungsgruppe nur mit einer Beurteilung „Befriedigend“ bzw. „Genügend“ oder nur den Anforderungen (wie) in der dritten Leistungsgruppe entsprechen konnte und in allen anderen Pflichtgegenständen positiv beurteilt wurde.

Als Ergänzung zur Schulnachricht bzw. zum Jahreszeugnis ist zweimal jährlich eine zusätzliche kompetenzbezogene Leistungsrückmeldung vorzusehen. Dazu werden auf Grundlage der Leistungsbeurteilungsverordnung Leistungsrückmeldungen erarbeitet.

 


Sie sollen zu einem Begabungsprofil jedes einzelnen Schülers bzw. Schülerin führen und auf Basis des jeweiligen Leistungsstands ausgearbeitet werden. Diese motivierende Form der Leistungsrückmeldung ist Grundlage für eine fundierte Beratung, wie die Leistungen noch gesteigert werden können.

Schüler/innen mit sonderpädagogischen Förderbedarf ist – unter Beachtung des Prinzips der sozialen Integration – eine den Aufgaben der Sonderschule § 22 SchOG entsprechende Bildung zu vermitteln wobei entsprechende Lernvoraussetzungen des/der Schüler/innen folgende Unterrichtsziele anzustreben sind.

 

Falls nicht allen Schülerinnen und Schülern, die in eine höhere Schule übertrittsberechtigt wären (bzw. dies nach der Beurteilung in der Schulnachricht zu erwarten ist), der gewünschte Schul­platz (vorläufig) zugewiesen werden kann, ist gemäß den Reihungskriterien in § 5 der Aufnahmsverfahrensverordnung vorzugehen.

Dabei hat eine Reihung nach Maßgabe der Eignung, der Wohnortnähe und des Besuchs der Schule durch mindestens eine Schwester oder einen Bruder der Aufnahmsbewerberin bzw. des Aufnahmsbewerbers zu erfolgen.

 

Zu Frage 13:

Ein derartiges Vorhaben ist derzeit nicht in Aussicht genommen.

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.