9795/AB XXIV. GP

Eingelangt am 18.01.2012
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Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

 

An die

Präsidentin des Nationalrats

MagBarbara PRAMMER

Parlament

1017     W i e n                                                   

GZ: BKA-353.110/0182-I/4/2011                                                  Wien, am 18. Jänner 2012

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Zanger, Kolleginnen und Kollegen haben am 18. November 2011 unter der Nr. 9939/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend rechtliche Mängel von Managerbezügen der Wiener Zeitung GmbH gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 6:

Ø  Warum wich die Wiener Zeitung GmbH bei der Gestaltung des Managervertrags von den Bestimmungen des Bundes ab?

Ø  Warum wurden die Grundsätze der Corporate Governance betreffend Offenlegung und Transparenz nicht umgesetzt?

Ø  Warum wurde keine Konkurrenzklausel vereinbart?

Ø  Warum bestand keine Verpflichtung für den Manager, Organfunktionen in Konzern- und Beteiligungsgesellschaften auszuüben und alle damit verbundenen geldwerten Vorteile an das Unternehmen abzuführen?

Ø  Warum war die Zulässigkeit der Änderungen des Dienstortes nicht möglich?

Ø  Warum war, für den Fall der Abberufung von der Leitungsfunktion aus anderen wichtigen Gründen, eine Kündigung unter Einhaltung einer halbjährigen Frist zum Ende eines Kalendervierteljahres nicht vereinbart?

 

Der Vertrag mit dem Geschäftsführer der Wiener Zeitung GmbH wurde am 26.6.1998 von der damaligen Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Wiener Zeitung GmbH ohne Befassung des Bundeskanzleramtes geschlossen. Die Verordnung der Bundesregie­rung über die Vertragsschablonen ist erst am 1.8.1998 in Kraft getreten. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Geschäftsführervertrages waren somit die Vertragsschablonen noch nicht Rechtsbestand. Die damals zu den Vertragsschablonen abweichenden Regelungen des Geschäftsführervertrages wirken zum Teil noch bis heute weiter.

 

Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich bei den darauf folgenden öffentlichen Aus­schreibungen der Funktion des Geschäftsführers der Wiener Zeitung GmbH im Jahr 2003 und im Jahr 2008 jeweils mehrere Personen um diese Funktion beworben haben, wobei fachlich der seit 1998 im Amt befindliche Geschäftsführer als weitaus bester Bewerber hervorging. Dazu kommt noch, dass allenfalls in Frage kommende andere Bewerber einen höheren Bezug verlangten als der im Amt befindliche Geschäftsführer.

 

Für das Bundeskanzleramt bestand daher beim Abschluss des Geschäftsführerver­trages de facto keine Auswahlmöglichkeit zwischen mehreren Bewerbern, um so bei den Vertragsverhandlungen erfolgreich auf die Änderung des Geschäftsführervertrages mit dem im Amt befindlichen Geschäftsführer drängen zu können. Dazu kommt noch, dass – wie der Rechnungshof in seinem Prüfbericht über die Wiener Zeitung feststellt – die Bezüge des Geschäftsführers der Wiener Zeitung GmbH niedriger als das in der Kienbaum-Studie „Remuneration Western Europe 2008“ ermittelten Medianeinkommen von Managern ist und die Abweichungen von den Vertragsschablonen nicht ins Gewicht fallen.

 

Mit freundlichen Grüßen