9800/AB XXIV. GP

Eingelangt am 18.01.2012
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

BMJ-Pr7000/0320-Pr 1/2011


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 9895/J-NR/2011

Die Abgeordneten zum Nationalrat Werner Neubauer und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Aussagen und Tätigkeiten von Oberstaatsanwalt Dr. Pleischl“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Der in der Anfrage angeführte, am 15. November 2011 in der Tageszeitung „Der Standard“ erschienene Artikel ist mir bekannt.

Zu 2:

Die in der Einleitung der Anfrage angeführte  Weisung der Oberstaatsanwaltschaft Wien vom 30. März 2005, AZ 2 OStA 347/05s, ist mir bekannt.

Zu 3 bis 5:

Es bestand kein Anlass für eine derartige Überprüfung.


Ich verweise dazu auf die Beantwortung der schriftlichen Anfragen zur Zahl 467/J-NR/2007 vom 4. Mai 2007 und zur Zahl 9016/J-NR/2011 vom 7. September 2011, Fragepunkte 2 bis 6.

Zu 6 bis 9:

Persönliche Wertungen und Meinungen sind nicht Gegenstand des parlamentarischen Interpellationsrechts.

Zu 10:

Ebensowenig sind rechtsgeschichtliche Kenntnisse Gegenstand des parlamentarischen Interpellationsrechts.

Zu 11 bis 15:

Die (Ermittlungs-)Tätigkeit der mit der „Causa Kampusch“ befassten Staatsanwälte war Gegenstand eines bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen § 302 Abs 1 StGB geführten Ermittlungsverfahrens. Im Zuge dieses Verfahrens wurde auch die Amtsführung bzw. Rolle des Leitenden Oberstaatsanwalts HR Dr. Pleischl umfassend und eingehend geprüft. Ebenso setzte sich die Staatsanwaltschaft Innsbruck mit dem Vorwurf auseinander, die Angaben der Zeugin I.A. seien nicht bzw. nicht hinreichend beachtet und berücksichtigt worden. Nach intensiver und umfangreicher Prüfung der erhobenen Vorwürfe wurde das Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO eingestellt.

Zu 16 und 17:

Auf die Planstelle des Leiters der Generalprokuratur wurde über meinen Antrag mit Entschließung des Bundespräsidenten mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2012 der bisherige Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur Erster Generalanwalt Prof. Dr. Ernst Eugen Fabrizy ernannt.

Zu 18:

Die Suspendierung von Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten kann im Rahmen eines Disziplinarverfahrens vom Disziplinargericht gem. § 146 RStDG verfügt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Natur oder Schwere der zur Last gelegten Pflichtverletzung im dienstlichen Interesse liegt oder zur Wahrung des Standesansehens erforderlich erscheint. Aufgrund der erhobenen Vorwürfe alleine bestand noch kein Anlass, ein Disziplinarverfahren gegen Leitenden Oberstaatsanwalts HR Dr. Pleischl einzuleiten. Dies wird nunmehr auch durch das Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen untermauert.

 

Wien,    . Jänner 2012

 

Dr. Beatrix Karl