9803/AB XXIV. GP

Eingelangt am 18.01.2012
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

BMJ-Pr7000/0323-Pr 1/2011


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 9904/J-NR/2011

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Josef Auer und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „’Österreich ist keine Insel der Seligen’ – Zwangsprostitution und Sex-Inserate“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 und 2:

Ich verweise auf die Beantwortung der gleichlautenden Schriftlichen Anfrage an die Frau Bundesministerin für Inneres zur Zahl 9903/J-NR/2011.

Zu 3 bis 8:

Menschenhandel und Zwangsprostitution stellen schwerwiegende Straftaten dar, deren Bekämpfung mir ein sehr wichtiges Anliegen ist. Es ist bereits gelungen, den Schutz vor Zwangsprostitution durch verschiedene Maßnahmen zu verbessern. So wurde mit  dem Strafrechtsänderungsgesetz 2003 (BGBl. I Nr. 15/2004), das am 1. Mai 2004 in Kraft trat, die Nötigung zur Prostitution in § 106 Abs. 1 Z 3 Strafgesetzbuch (StGB) als Fall der schweren Nötigung ausdrücklich erwähnt. Dadurch wurde hervorgehoben, dass diese Tat besonders wichtige Interessen der genötigten Person verletzt. § 106 Abs. 1 Z 3 StGB sieht einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Ist das Opfer hingegen eine unmündige Person, beträgt der Strafrahmen gemäß § 106 Abs. 3 StGB von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.

Um dem Umstand, dass die Opfer in vielen Fällen im Ausland dazu gezwungen werden, in Österreich der Prostitution nachzugehen, ausreichend Rechnung zu tragen, sieht die von mir eingebrachte Strafgesetznovelle 2011, die am 6. Dezember 2011 im Nationalrat beschlossen wurde, in diesen Fällen eine erhebliche Ausweitung der inländischen Gerichtsbarkeit bei Tatbegehung im Ausland vor.

Im Zusammenhang mit Sex-Inseraten verweise ich auf die Schutzbestimmung des § 219  StGB (Ankündigung zur Herbeiführung unzüchtigen Verkehrs). Soweit sich die Inserate auf Minderjährige beziehen, wird auch § 282 StGB (Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen) zu prüfen sein. Diese gesetzlichen Regelungen bieten aus meiner Sicht ausreichend Schutz. Entsprechend dem ultima-ratio-Prinzip des gerichtlichen Strafrechts bin ich der Ansicht, dass eine allenfalls für notwendig erachtete weitergehende Unterbindung unerwünschter Inserate Sache des Verwaltungsrechts ist.

Im Übrigen liegt es in der Kompetenz der Länder, die Erbringung von sexuellen Dienstleistungen – wie zum Beispiel Werbung für sexuelle Dienstleistungen und Bordelle – als Teil der Sittlichkeitspolizei gesetzlich zu regeln.

 

Wien,    . Jänner 2012

 

 

 

Dr. Beatrix Karl