9809/AB XXIV. GP

Eingelangt am 18.01.2012
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

BMJ-Pr7000/0329-Pr 1/2011


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 9931/J-NR/2011

Der Abgeordnete zum Nationalrat Heinz-Christian Strache und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Verein Wobes“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Ich schicke voraus, dass permanent Menschen aus dem Straf- und dem Maßnahmenvollzug zurück in ein Leben in Freiheit zu entlassen sind. Insbesondere nach längeren Anhaltezeiten im geschlossenen Vollzug aufgrund gravierender Straftaten ist eine schrittweise Überleitung in ein freies, selbstbestimmtes Leben anzustreben, die durch Lockerungen des Vollzugs vorzubereiten und zu unterstützen ist. Dabei kommen insbesondere auch kurzfristige Ausgänge und Unterbrechungen des Strafvollzuges oder der Unterbringung im Maßnahmenvollzug in Betracht, während derer die Insassinnen und Insassen in jener Umgebung beobachtet und erprobt werden können, in der sie auch künftig wieder Teil der Gesellschaft werden sollen.


Zu 1:

Ja.

Zu 2:

Dem Verein Wobes – Verein zur Förderung von Wohnraumbeschaffung wurde für das Jahr 2011 eine Förderung in der Höhe von 21.000 Euro gewährt.

Zu 3:

Die Förderung soll dem Zweck der Beschaffung von Wohnmöglichkeiten für haftentlassene Jugendliche und Erwachsene und für Probanden der Bewährungshilfe sowie für die Betreuung der Personen dieser Zielgruppen im Sinne einer bestmöglichen Resozialisierung dienen.

Zu 4 bis 6:

Der Verein Wobes stellt in einer Justizanstalt im Rahmen eines Arbeitsprojektes in einem Tischlereibetrieb einen Mitarbeiter zur Betriebsführung zur Verfügung, der im Wesentlichen die Anlehre und weiterführende Qualifizierungsmaßnahmen von Insassinnen und Insassen  übernimmt. Die Kosten belaufen sich auf durchschnittlich 4.250 Euro pro Monat.

Zu 7 und 8:

Der Verein Wobes betreibt und vermittelt laut seinen Statuten in Wien Wohnmöglichkeiten und kooperiert dabei insbesondere mit „Wiener Wohnen“, den Einrichtungen der Wiener Wohnungslosenhilfe und dem Fonds „Soziales Wien“. Nähere Informationen dazu, wie viele Wohnungen vom Verein insgesamt verwaltet werden und in wie vielen davon Wohnmöglichkeiten für Verurteilte angeboten werden, liegen mir nicht vor. Die einzelnen Zuweisungen erfolgen durch die einzelnen Vollzugseinrichtungen, eine zentrale Statistik gibt es dazu nicht.

Zu 9 bis 12:

Mir ist bekannt, dass der Verein Wobes auch an der genannten Adresse Wohnmöglichkeiten anbietet. Unabhängig von der Art des seinerzeit begangenen Delikts sind Insassen, deren Entlassung infolge Abbau der Gefährlichkeit oder wegen Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen bevorsteht, auf diese Entlassung vorzubereiten. Die Absicherung des Wohnbedarfes ist eine wesentliche Voraussetzung für eine gelungene Resozialisierung, die Rückfallsvermeidung und damit den Erfolg der bedingten Entlassung. Bedingte Entlassungen oder Vollzugslockerungen (im weiteren Sinn) durch Unterbrechungen der Haft bzw. der Unterbringung erfolgen wie bedingte Entlassungen nach gravierenden Straftaten nur nach eingehender Prüfung der Persönlichkeit und der von ihr ausgehenden Risiken. Es kommen nur Personen in Frage, die sich erfolgreich einer Therapie unterzogen haben und die entweder bedingt entlassen wurden oder kurz vor einer bedingten Entlassung stehen. Die Zusammenfassung dieses Personenkreises unter erfahrenen Betreuern erleichtert die Unterstützung und Überwachung in der schwierigen Zeit zwischen Haft und Freiheit und trägt daher insgesamt wesentlich zur Sicherheit in der Gesellschaft bei. In diesem Sinn ist die Zusammenarbeit mit dem Verein Wobes für den Strafvollzug von großer Bedeutung und sehr erfolgreich.

Zu 13 und 14:

Der Umstand, dass der Verein Wobes wie auch eine Reihe anderer Institutionen straffällig gewordene Menschen erfolgreich im Sinne einer möglichst weitgehenden Rückfallsvermeidung betreut, ist allgemein bekannt und etwa auf der Homepage des Vereins nachzulesen. Von der Bewilligung einer mit Freiheitsgewährung verbundenen Vollzugslockerung ist gemäß §§ 99 Abs. 1, 99a Abs. 2, 147 Abs. 2 Strafvollzugsgesetz die Sicherheitsbehörde des für die Zeit des Ausganges in Aussicht genommenen Aufenthaltsortes zu verständigen.

 

Wien,     . Jänner 2012

 

 

 

Dr. Beatrix Karl