9812/AB XXIV. GP
Eingelangt am 18.01.2012
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Jänner 2012
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0244-I/4/2011
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 9898/J vom 18. November 2011 der Abgeordneten Dietmar Keck, Jakob Auer, Werner Neubauer, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. und 3.:
Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu § 16 Abs. 4 FMABG steht die Bestimmung in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Aufsichtsrecht an sich und damit verbunden mit der „Sicherung der gesetzeskonformen Durchführung der Aufgaben der FMA“. Nicht umfasst sind somit zivilrechtliche Fragen und Fragen, die im Zusammenhang mit der Gemeindeorganisation stehen.
Der Ausnahmefall für die Erteilung eines Prüfungsauftrages besteht somit primär dann, wenn Bedenken hinsichtlich der gesetzeskonformen Aufgabenerfüllung durch die FMA bestehen, wofür es im Gegenstand keine Anhaltspunkte gibt. Darüber hinaus wurde die Bestimmung in der Vergangenheit auch dann für anwendbar erachtet, wenn es Zweifel an der Stabilität eines systemrelevanten Instituts oder der Finanzmarktstabilität insgesamt gab. Alle angeführten Tatbestände sind im Gegenstand nicht verwirklicht.
In genereller Hinsicht möchte ich erneut auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Bundesfinanzierungsgesetz verweisen, wonach sich auch Gemeinden bei der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur bei Kreditoperationen, dem Risikomanagement und dem Finanzcontrolling beraten lassen können. Leider wurde diese Möglichkeit bislang noch nicht in Anspruch genommen, sie wäre aber pro futuro einsetzbar, um solche Fälle, wie sie in Linz aufgetreten sind, zu vermeiden.
Zu 2.:
Die Einschätzung obliegt den Experten in meinem Haus, wobei bei systemischen Fragestellungen in der Vergangenheit auch das Finanzmarktkomitee nach § 13 FMABG eingebunden war.
Zu 4.:
Mit Schreiben vom 6. November 2008 wurde die FMA auf dem Höhepunkt der Finanzkrise vom BMF beauftragt, die Liquiditätslage der systemrelevanten österreichischen Kreditinstitute laufend zu beobachten und das Bundesministerium für Finanzen über sich abzeichnende bestandsgefährdende Engpässe unverzüglich zu informieren. Diese Überprüfung ging einher mit ohnedies schon von der FMA und der OeNB gesetzten Erhebungen.
Zu 5.:
Der Prüfauftrag wird vom Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen unterfertigt.
Zu 6.:
Der Abschluss des Swapgeschäfts wirft primär zivilrechtliche Fragen und Fragen der Abläufe in der Gemeindeorganisation auf, die von den ordentlichen Gerichten zu klären bzw. von der Gemeindeaufsicht zu verfolgen sind, deren Aufklärung aber nicht in die Zuständigkeit der FMA oder des BMF fällt. Sofern Themen des Bankwesengesetzes und anderer Aufsichtsgesetze angesprochen sind, ist die FMA die zuständige Behörde und wird die Fakten in Richtung BWG-Relevanz sicherlich eingehend analysieren.
Zu 7. und 8.:
Es erfolgte keine Befassung von FMA oder OeNB, es liegen aber auch nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (§ 79 Abs. 1 BWG und § 80 BWG, § 2 Abs. 5 FMABG) keine Mitteilungen der OeNB und der FMA vor.
Zu 9., 10. und 11.:
Die Frage der korrekten Bilanzierung des Swap-Geschäfts und etwaiger Schadenersatzforderungen durch die BAWAG P.S.K. ist Sache der Bank, der Überprüfung durch den Bankprüfer und letztlich der Aufsicht. Dies wird daher wegen des möglichen Einflusses auf das Jahresergebnis zweifellos von aufsichtsbehördlichem Interesse sein.
Zu 12. bis 17.:
Über einzelne aufsichtsbehördliche Veranlassungen ist wegen der Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit der FMA abseits des § 16 FMABG kein Informationsfluss an das Bundesministerium für Finanzen vorgesehen.
Mit freundlichen Grüßen