9813/AB XXIV. GP

Eingelangt am 18.01.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                    Wien, am         Jänner 2012

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0248-I/4/2011

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 9907/J vom 18. November 2011 der Abgeordneten Mag. Judith Schwentner, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Die Steuerfreiheit der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 setzt voraus, dass diese Arbeiten – bezogen auf die gesamten vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeiten – überwiegend zu einer erheblichen Verschmutzung, Erschwernis oder Gefahr führen. Des Weiteren sind nur bei Vorliegen der Voraussetzungen die Zuschläge für die Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge steuerfrei. Diese Arbeiten müssen am Sonn- oder Feiertag oder während der Nachtarbeit iSd § 68 Abs. 6 EStG 1988 erbracht werden. Die Steuerfreiheit der Zulagen und Zuschläge nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 ist mit einem monatlichen Höchstbetrag von insgesamt 360 Euro begrenzt. Sofern eine schwangere Arbeitnehmerin auf Grund der Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes diese Arbeiten, für welche die Zulagen und Zuschläge gezahlt werden, nicht mehr erbringt, steht die Steuerbefreiung nach § 68 EStG 1988 nicht mehr zu.


Zu 2.:

Die Steuerfreiheit für Zulagen und Zuschläge nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 bei der Entgelt-fortzahlung im Krankheitsfall oder an freigestellte Mitglieder des Betriebsrates oder Personal-vertreter im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes ist bereits seit dem EStG 1972 im Einkommensteuergesetz explizit geregelt. Eine Steuerbefreiung für Zulagen und Zuschläge, die nach dem Mutterschutzgesetz weiterbezahlt werden müssen, wäre nur durch eine Änderung des Einkommensteuergesetzes möglich.

 

Zu 3.:

Die Regelung in § 14 Mutterschutzgesetz bezieht sich auf den arbeitsrechtlichen Anspruch der Arbeitnehmerin. Ist bei einer schwangeren Dienstnehmerin eine Änderung der Beschäftigung im Betrieb erforderlich (z.B. wegen schwerer körperlicher Arbeiten oder Arbeiten mit schädlichen Arbeitsstoffen), darf in den in § 14 Mutterschutzgesetz aufgezählten Anwendungsfällen das Entgelt (Bruttobezug) nicht geschmälert werden. Keine Entgeltfort-zahlung sieht § 14 Mutterschutzgesetz beispielsweise beim Verbot der Leistung von Überstunden oder beim Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit (abgesehen von einzelnen Ausnahmefällen) vor, sodass in diesen Fällen auch § 68 EStG 1988 mangels Auszahlung von Zuschlägen nicht zur Anwendung kommen kann. Die steuerliche Beurteilung erfolgt unabhängig von der arbeitsrechtlichen Beurteilung, sodass bei Nichtvorliegen der Voraus-setzungen nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 diese Zulagen und Zuschläge steuerpflichtig zu behandeln sind.

 

Zu 4.:

Im Lohnzettel werden nur die steuerfreien Bezüge gemäß § 68 EStG 1988 ausgewiesen. Die Mehreinnahmen aus steuerpflichtigen Zulagen und Zuschlägen nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 können daher nicht festgestellt werden, da diese im Lohnzettel gemeinsam mit dem laufenden Arbeitslohn in einer Summe unter „Steuerpflichtige Bezüge“ erfasst werden. Dies gilt sowohl für steuerpflichtige Zulagen und Zuschläge von schwangeren Arbeitnehmerinnen als auch für steuerpflichtige Zulagen und Zuschläge von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, welche die Voraussetzungen nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 nicht erfüllen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dr. Maria Fekter eh.