9826/AB XXIV. GP

Eingelangt am 20.01.2012
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

BMJ-Pr7000/0336-Pr 1/2011


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 9973/J-NR/2011

Die Abgeordnete zum Nationalrat Dr. Susanne Winter und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Problemjurist Pleischl“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 und 5:

Das Verfahren zur Besetzung richterlicher Planstellen richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 25 ff RStDG, das Verfahren zur Besetzung staatsanwaltschaftlicher Planstellen nach den für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte normierten Sonderbestimmungen der §§ 174ff RStDG. Die Bewerbung um eine richterliche bzw. staatsanwaltschaftliche Planstelle steht allen Personen offen. Bestimmungen über Hindernisse, die einer Bewerbung entgegenstehen, finden sich im RStDG nicht. Ein Ausschluss einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers von einem Bewerbungsverfahren ist gesetzlich nicht vorgesehen.


Zu 2:

Die Suspendierung einer Richterin bzw. eines Richters oder einer Staatsanwältin bzw. eines Staatsanwalts kann im Rahmen eines Disziplinarverfahrens vom Disziplinargericht gemäß § 146 RStDG verfügt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Natur oder Schwere der zur Last gelegten Pflichtverletzung im dienstlichen Interesse liegt oder zur Wahrung des Standesansehens erforderlich erscheint. Aufgrund der erhobenen Vorwürfe alleine bestand noch kein Anlass, ein Disziplinarverfahren gegen den Leitenden Oberstaatsanwalt HR Dr. Werner Pleischl einzuleiten. Dies wird nunmehr auch durch das Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen untermauert.

Zu 3 und 4:

Im Rahmen des von der Staatsanwaltschaft Innsbruck geführten Strafverfahrens wurde der gegenüber Leitender Oberstaatsanwalt HR Dr. Werner Pleischl erhobene Vorwurf amtsmissbräuchlichen Verhaltens einer intensiven und umfangreichen Prüfung unterzogen. Der Vorwurf, die Justiz sei wichtigen und konkreten Hinweisen nicht nachgegangen, konnte so widerlegt werden. Die Justiz scheut keineswegs die Überprüfung der Verfahrenseinstellung durch den Rechtsschutzbeauftragten. Durch diese nachprüfende Kontrolle eines weisungsfreien und unabhängigen Organs wird vielmehr das Vertrauen in die Justiz gestärkt. Es liegt im größten Interesse der Justiz, alle gegen Organe der Justiz erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe einer objektiven Überprüfung zu unterziehen.

Zu 6:

Nein.

 

Wien,     . Jänner 2012

 

 

 

Dr. Beatrix Karl