983/AB XXIV. GP
Eingelangt am 17.04.2009
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
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(5-fach) |
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Frau Präsidentin des Nationalrates Parlament 1010 Wien |
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GZ: BMASK-431.004/0015-II/7/2009 |
Wien, |
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1000 /J der Abgeordneten Korun, Freundinnen und Freunde wie folgt:
Fragen 1 bis 3:
Personen, denen Asyl gewährt wird, sind seit jeher vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen und haben freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Im Jahr 2007 wurde dieses Recht auch generell auf subsidiär Schutzberechtigte ausgedehnt.
Asylwerber hingegen haben zunächst nur ein vorläufiges Aufenthaltsrecht für die Dauer des Asylverfahrens, das mit der rechtskräftigen Ablehnung des Asylantrages jederzeit enden kann. Die Einschränkung auf befristete Beschäftigungsmöglichkeiten in den Bereichen Tourismus sowie Land- und Forstwirtschaft, wo regelmäßig ein vorübergehender saisonaler Bedarf an Arbeitskräften besteht, trägt diesem befristeten Aufenthaltsstatus Rechnung. Es wäre arbeitsmarkt- und integrationspolitisch nicht vertretbar, schon während des Asylverfahrens einen auf Dauer ausgerichteten Arbeitsmarktzugang zu eröffnen, solange nicht klar ist, ob der Asylwerber oder die Asylwerberin anerkannt wird, oder zumindest einen subsidiären Schutz erhalten und im Land bleiben darf. Angesichts der Tatsache,
dass die überwiegende Mehrzahl aller Asylanträge negativ beschieden wird, erscheint mir die Beibehaltung der bisherigen Zulassungspraxis auch angesichts der derzeitigen Arbeitsmarktlage sinnvoll. Aufgrund der Neuregelungen im Asylrecht ist auch davon auszugehen, dass die Asylverfahren künftig rascher erledigt werden und das vorläufige Aufenthaltsrecht deutlich verkürzt wird.
Fragen 4 und 5:
Die geltende EU-Richtlinie zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asybewerbern in den Mitgliedstaaten (RL 2003/9/EG vom 27.1.2003) sieht vor, dass Asylwerbern und Asylwerberinnen ein Jahr nach Einreichung des Asylantrages unter bestimmten Voraussetzungen Zugang zum Arbeitsmarkt zu gewähren ist.
Die österreichische Regelung, die bereits nach drei Monaten einen – wenn auch nur eingeschränkten - Zugang zu einer Beschäftigung ermöglicht, ist somit gemeinschaftskonform und sogar liberaler als die anderer EU-Mitgliedstaaten, wo zum Teil längere Wartefristen oder gar Beschäftigungsverbote bestehen.
Zum Vorschlag der Europäischen Kommission betreffend eine Abänderung dieser Richtlinie hat neben anderen Stellen auch mein Ressort mehrere Vorbehalte angemeldet. Vor allem die Frage, ob und inwieweit der Zugang von Asylwerbern zum Arbeitsmarkt überhaupt EU-einheitlich geregelt werden soll, wird unter Berücksichtigung der höchst unterschiedlichen Situationen in den einzelnen Migliedstaaten noch intensiv zu diskutieren sein.
Mit freundlichen Grüßen