9832/AB XXIV. GP
Eingelangt am 24.01.2012
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möglich.
BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 10049/J der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen, betreffend „Gesundheitsgefahren im Sexspielzeug für Erwachsene“ wie folgt:
Vorweg erlaube ich mir zu bemerken, dass die Produktgruppe „Sexspielzeug für Erwachsene“ von der in meinem Ressort für Produktsicherheit zuständigen Abteilung bereits in das Marktüberwachungsprogramm für 2012 aufgenommen wurde. Dies bedeutet, dass Erhebungen bei diversen HerstellerInnen, ImporteurInnen und HändlerInnen eingeleitet und – nach Maßgabe budgetärer Mittel – chemische Analysen von Sexartikeln aus Kunststoff in Auftrag gegeben werden.
Generell wurde im Rahmen der Vollziehung des Produktsicherheitsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 16/2005, in den vergangenen Jahren ein Schwerpunkt „Chemikalien in Produkten“ aufgebaut und u.a. ein Fachausschuss des Produktsicherheitsbeirates zu diesem Problembereich eingerichtet. Damit orientiert sich die Vollziehung des Produktsicherheitsgesetzes 2004, die traditionell eher auf mechanische Gefahren ausgerichtet war, stärker hin zu chemischen Risiken.
Zur Frage 1:
Meinem Ressort liegen zu diesem Thema keine spezifischen Informationen vor. Allerdings gibt es eine Reihe von wissenschaftlichen Aussagen und Publikationen zu den genannten Chemikalien (z.B. vom deutschen Bundesinstitut für Risikobewertung – BfR) und auch eine rege Diskussion auf EU-Ebene. Die entsprechenden Erkenntnisse und Aussagen zu gesundheitlichen Wirkungen gelten zum Teil auch für Sexspielzeug.
Zur Frage 2:
Auf der Basis von REACH gibt es zu Sexspielzeug als Fertigprodukt keine chemikalienrechtliche Regelung.
Bislang wurden Phthalate nur für Kinderspielzeug und Kinderartikel geregelt, nicht aber für Produkte für Erwachsene.
Für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) in Konsumentenprodukten sind europaweit geltende Grenzwerte in Vorbereitung, in Österreich wurde im Mai 2011 eine entsprechende Empfehlung des Produktsicherheitsbeirates verabschiedet (siehe Frage 6).
Für Phenol gibt es derzeit weder in REACH noch im Bereich der allgemeinen Produktsicherheit Beschränkungen oder Empfehlungen.
Tributylzinn darf laut REACH-V (Anhang XVII Punkt 20) seit 1.Juli 2010 nicht mehr in Erzeugnissen verwendet werden, wenn die Konzentration von Zinn in den Erzeugnissen oder in Teilen davon 0,1 Gewichtsprozent übersteigt. Dasselbe gilt für Dibutylzinn nach dem 1. Jänner 2012.
Zur Frage 3:
Für chemikalienrechtliche Bestimmung nach REACH ist der BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für Gesetzgebung und Vollziehung zuständig. Subsidiär bzw. bis zum Vorliegen einer solchen Regelung können nötigenfalls für Konsumentenprodukte Maßnahmen auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes 2004 gesetzt und vollzogen werden. Die Empfehlung des Produktsicherheitsbeirates zu PAK vom Juni 2011 ist ein Beispiel dafür.
Zur Frage 4:
Zur Frage der Nachweisgrenzen verfügt mein Ressort über keine Informationen, zumal chemische Analysen generell außer Haus vergeben werden.
Zur Frage 5:
Eine entsprechende Stellungnahme liegt mir nicht vor.
Zur Frage 6:
Wie oben (siehe Frage 2) ausgeführt sind für PAKs europaweite Beschränkungen in Vorbereitung. Darüber hinaus empfiehlt der Produktsicherheitsbeirat im BMASK
§ Herstellern, auf die Verwendung von PAK die als cancerogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) eingestuft sind, in Ausgangsmaterialien von Verbraucherprodukten zu verzichten;
§ Importeuren und Händlern, nur Produkte zu vertreiben, die keine PAK die als CMR eingestuft sind, in Konzentrationen enthalten, die über den Grenzwerten des deutschen Beschränkungsdossiers* liegen (0,2 mg/kg);
§ den zuständigen Behörden, sich bei der Risikobewertung an den Grenzwerten des deutschen Beschränkungsdossiers zu orientieren.
§ Darüber hinaus sollten Produkte, die für Kinder bestimmt sind, gänzlich frei von PAK (die als CMR eingestuft sind) sein.
Für Phthalate sind über Kinderartikel hinaus derzeit keine Beschränkungen geplant, da dies national nicht sinnvoll wäre. Hinsichtlich der restlichen Stoffe siehe Frage 3.
*) Beim deutschen Beschränkungsdossier handelt es sich um jene wissenschaftlichen Grundlagen, die von Deutschland bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) eingereicht wurden, um europaweit eine Beschränkung der Verwendung von PAK zu erwirken.
Zur Frage 7:
Das Thema Chemikalien in Verbraucherprodukten wird im EK-Produktsicherheits-ausschuss sowie in anderen EU-Gremien regelmäßig behandelt. Die VertreterInnen meines Ressorts treten dabei generell für ein hohes Schutzniveau bzw. niedrige Grenzwerte ein.
Zur Frage 8:
Grundsätzlich wird hierbei ein europaweit einheitliches Vorgehen sinnvoll sein. Mein Ressort wird aber die dänische Maßnahme prüfen und gegebenenfalls dem Fachausschuss „Chemikalien in Produkten“ zur Diskussion vorlegen.
Zur Frage 9:
Entsprechende Gütezeichen sind mir nicht bekannt.
Zur Frage 10:
Dazu liegen meinem Ressort keine Zahlen bzw. Schätzungen vor.