9839/AB XXIV. GP

Eingelangt am 26.01.2012
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 25. Jänner 2012

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0394-IK/1a/2011

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 10040/J betreffend „sogenannte Weisungen an die Beamtenschaft durch Regierungsmitglieder selbst oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“, welche die Abgeordneten Gerald Grosz, Kolleginnen und Kollegen am 30. November 2011 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:

 

Gemäß Art. 20 Abs. 1 B-VG ist die Weisung das primäre Element der Steuerung einer monokratisch organisierten Verwaltungsbehörde. Die Bundesministerien und die dort Beschäftigten haben dementsprechend gemäß den Weisungen und unter der Verantwortung der zuständigen Ressortleitung im Rahmen ihres Wirkungsbereiches die ihnen übertragenen Geschäfte zu besorgen.


Im Regelfall enthält ein Auftrag des obersten Organs ebenso wie jedes Vorgesetzten in der Hierarchie eine verbindliche Anordnung den Vollzug betreffend und ist damit als Weisung zu werten. Weisungen sind interne Akte im Rahmen der Verwaltungsorganisation und an keine besonderen Formerfordernisse gebunden. Sie werden im Einzelnen nicht festgehalten, sodass es auch nicht möglich ist, sie im Nachhinein aufzulisten.

 

Schriftliche Weisungen im Sinne des § 44 Abs. 3 BDG wurden nicht erteilt.

 

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Mein Kabinett ist den übrigen Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend hierarchisch nicht übergeordnet. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter meines Kabinetts sind daher den Bediensteten des Bundesministeriums gegenüber nicht weisungsberechtigt.