9845/AB XXIV. GP

Eingelangt am 27.01.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger

Bundesminister

 

 

 

 

GZ: BMG-11001/0348-I/A/15/2011

Wien, am 26. Jänner 2012

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 10048/J des Abgeordneten Vock und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Fragen 1 bis 3:

Von den Veterinärbehörden wurden während der Zeit des islamischen Opferfestes 2011 in 3 Bundesländern Schwerpunktaktionen durchgeführt:

 

:

·          Sechs Bezirksverwaltungsbehörden haben Schlachtbetrieben Genehmigungen zum rituellen Schlachten ausgestellt. Zur Zeit der rituellen Schlachtungen waren mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung (SFU) beauftragte Tierärztinnen und ‑ärzte ständig anwesend. Diese Tierärztinnen/-ärzte erhielten von den Amtstierärzt/inn/en genaue Instruktionen. Zusätzlich fanden in diesen Schlachtbetrieben während des Kurbanfestes mehrere unangemeldete Kontrollen statt. Zum Teil wurden die Exekutive und auch betroffene Gemeinden von den Maßnahmen in Kenntnis gesetzt.

·          In einem Bezirk wurden zusätzlich Schlachtungen, welche nicht bewilligungs-pflichtig waren, stichprobenartig überwacht.

·          In einem Bezirk wurde ein Schlachtschafimport behördlich kontrolliert.

·          In einem Bezirk wurden die Polizeiinspektionen aufgefordert, verstärkt auf eventuelle Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Kurbanfest zu achten.

 

Salzburg:  

Die Kontrolltätigkeit wurde durch Amtstierärztinnen/-ärzte und Fleischuntersuchungstierärztinnen/-ärzte verstärkt durchgeführt.

 

Tirol:  

Es wurden örtlich beauftragte SFU-Tierärztinnen/-ärzte und Tierärztinnen/-ärzte aufgefordert, in der Zeit des islamischen Opferfestes 2011 der Problematik des betäubungslosen Schlachtens besondere Aufmerksamkeit zu schenken. In drei Bezirken wurden Schwerpunktaktionen von der Behörde durchgeführt. Es wurden Kontrollen in Schlachtbetrieben und auch in Schafhaltungsbetrieben durchgeführt.

 

Weitere Bundesländer:

In anderen Bundesländern bzw. Bezirken, wo es in den letzten Jahren keine besonderen Vorkommnisse gab, wurde auf Schwerpunktaktionen verzichtet. In Vorarlberg wurde keine Schwerpunktaktion durchgeführt, da in Vorarlberg seit Jahren nicht mehr geschächtet wird.

 

Fragen 4 und 5:

Niederösterreich:

·      In einem Bezirk erfolgte eine Anzeige wegen des Verdachtes des illegalen Schächtens (es wurden mehrmalige Kontrollen des betroffenen Betriebes durch den Amtstierarzt und die Polizei durchgeführt, bei der der Tatbestand der rituellen Schlachtung aber nicht festgestellt werden konnte).

·      In einem anderen Bezirk gab es am 7.11.2011 eine Anzeige, weil Schlachtabfälle von Schafen in größerer Menge mit Hinweis auf eine Schlachtung vorgefunden wurden (aufgrund der Anzeige wurden von der Amtstierärztin und der Polizei-inspektion jeweils 2 Kontrollen durchgeführt, in einem Fall wurde ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet - siehe Antwort zu Frage 7).

·      In einem anderen Bezirk betrafen die Beschwerden aus der Bevölkerung vor allem Lärmbelästigungen, Ablagerungen von Abfällen u. ä.


Oberösterreich und Salzburg:

Es gab je eine Anzeige wegen des Verdachtes auf „betäubungsloses Schlachten“ (Verfahren wurden eingeleitet). In Salzburg erwies sich der Verdacht als unbegründet; alle Tiere waren ordnungsgemäß betäubt.

 

In den übrigen Bundesländern wurden den Veterinärbehörden durch die Bevölkerung keine besonderen Vorkommnisse während des Islamischen Opferfestes gemeldet.

 

Fragen 6 und 7:

Kärnten:

In einem Bezirk gab es eine Anzeige wegen des Verdachts einer Übertretung gemäß § 32 Abs. 5 Tierschutzgesetz.

 

Niederösterreich:

Es mussten zwei Bezirksverwaltungsbehörden einschreiten:

·          In einem Bezirk wurde einmal wegen der Überschreitung der erlaubten Schlachtzahl und einmal wegen einer rituell durchgeführten Schlachtung ohne Genehmigungsbescheid eingeschritten. In beiden Fällen wurde eine Anzeige wegen des Verdachts einer Übertretung des § 32 Abs. 5 Tierschutzgesetz eingebracht.

·          In einem anderen Bezirk wurde aufgrund der vorgefundenen Schlachtabfälle (siehe Antwort Frage 5) wegen des Verdachts von Übertretungen des Tiertransportgesetzes 2007 (§ 21 Abs. 1 Z 5 und 8), der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung (§§ 4, 17, 19), des Tierschutzgesetzes (§ 32 Abs. 5), der Tierschutz-Schlachtverordnung (§§ 3, 9 und Anhang D), des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetztes (§ 53), des Tiermaterialiengesetzes (§ 10) und der Tiermaterialien-Verordnung (§ 3) ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.