9863/AB XXIV. GP
Eingelangt am 30.01.2012
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Jänner 2012
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0253-I/4/2011
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 10032/J vom 30. November 2011 der Abgeordneten Gerald Grosz, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. und 2.:
Gemäß Art. 20 Abs. 1 B-VG ist die Weisung das primäre Element der Steuerung einer monokratisch organisierten Verwaltungsbehörde. Jeder Auftrag des Leiters einer solchen Behörde, sofern er sich auf Vollzugsaufgaben der Behörde bezieht, ist daher im Rechtssinn als Weisung zu qualifizieren. Über solche Weisungen gibt es im Einzelnen keine gesonderten Aufzeichnungen, so dass es auch nicht möglich ist, sie im Nachhinein aufzulisten. Schriftliche Weisungen im Sinne des § 44 Abs. 3 BDG wurden nicht erteilt.
Zu 3.:
Das Ministerbüro beziehungsweise das Büro des Herrn Staatssekretär ist den übrigen Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Finanzen hierarchisch nicht übergeordnet. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ministerbüros beziehungsweise des Büros des Herrn Staatssekretär sind daher den Bediensteten des Bundesministeriums gegenüber nicht weisungsberechtigt.
Mit freundlichen Grüßen