9870/AB XXIV. GP
Eingelangt am
30.01.2012
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMI-LR2220/1233-III/7/2011
Wien, am . Jänner 2012
Der Abgeordnete zum Nationalrat Grosz, Kolleginnen und Kollegen haben am 30. November 2011 unter der Zahl 10034/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „sogenannte Weisungen an die Beamtenschaft durch Regierungsmitglieder selbst oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Gemäß Art. 20 Abs. 1 ist die Weisung das primäre Element der Steuerung einer monokratisch organisierten Verwaltungsbehörde. Nur durch sie ist es außerdem dem Nationalrat möglich, mich für das Handeln einer/s Bediensteten meines Bundesministeriums bzw. meines sonstigen Zuständigkeitsbereiches verantwortlich zu machen.
Jeder Auftrag des Leiters einer solchen Behörde, sofern er sich auf Vollzugsaufgaben der Behörde bezieht, ist daher im Rechtssinn als Weisung zu qualifizieren. Solche Weisungen werden im Einzelnen nicht festgehalten, so dass es auch nicht möglich ist, sie im Nachhinein aufzulisten.
Schriftliche Weisungen im Sinne des § 44 Abs. 3 BDG wurden nicht erteilt.
Zu Frage 3:
Mein Kabinett (bzw. das Büro des Staatssekretärs) ist den übrigen Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Inneres hierarchisch nicht übergeordnet und daher den Bediensteten des Bundesministeriums gegenüber nicht weisungsberechtigt.