9883/AB XXIV. GP

Eingelangt am 30.01.2012
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BM für Frauen und öffentlichen Dienst

Anfragebeantwortung

 

 

An die

Präsidentin des Nationalrats

MagBarbara PRAMMER

Parlament

1017     W i e n

 

GZ: BKA-353.290/0003-I/4/2012

Wien, am          . Jänner 2012

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Grosz, Kolleginnen und Kollegen haben am 30. November 2011 unter der Nr. 10029/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend sogenannte Weisungen an die Beamtenschaft durch Regierungs­mitglieder selbst oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

Ø  Welche Weisungen haben Sie bzw. ein etwaig unter Ihrer Amtsführung eingerich­teter Staatssekretär seit Amtsübernahme Ihres Ressorts jeweils persönlich erteilt?

a.)   nach der jeweiligen Art der Weisung (schriftlich oder mündlich)?

b.)   nach dem jeweiligen Empfänger der Weisung?

c.)   nach dem jeweiligen konkreten Inhalt der Weisung?

d.)   nach der jeweiligen dienstlichen Begründung, warum eine Weisung über­haupt notwendig war?

Ø  Haben Sie oder ein allfällig unter Ihrer Amtsführung in Ihrem Ressort eingerich­teter Staatssekretär eine Weisung erteilt, die zur Durchführung eines Aktes der Vollziehung geführt hat, welcher gesetzlich nicht geregelt war (sogenannte Aus­nahmefälle)? Wenn ja, wann konkret, welche Art der Weisung und um welchen Inhalt der Weisung handelte es sich?


Gemäß Art. 20 Abs. 1 ist die Weisung das primäre Element der Steuerung einer mo­nokratisch organisierten Verwaltungsbehörde. Nur durch sie ist es außerdem dem Nationalrat möglich, mich für das Handeln einer/s Bediensteten meines Zuständig­keitsbereiches verantwortlich zu machen.

Jeder Auftrag eines Leiters/einer Leiterin einer solchen Behörde, sofern er sich auf Vollzugsaufgaben der Behörde bezieht, ist daher im Rechtssinn als Weisung zu qualifizieren. Solche Weisungen werden im Einzelnen nicht festgehalten, so dass es auch nicht möglich ist, sie im Nachhinein aufzulisten.

 

Schriftliche Weisungen im Sinne des § 44 Abs. 3 BDG wurden nicht erteilt.

 

Zu Frage 3:

Ø  Welche Weisung hat eine Mitarbeiterin / ein Mitarbeiter Ihres Kabinetts bzw. eine Mitarbeiterin / ein Mitarbeiter des Büros eines unter Ihrer Amtsführung allfällig ein­gerichteten Staatssekretärs seit Ihrer Amtsübernahme im Ressort jeweils erteilt?

a.)  nach der jeweiligen Mitarbeiterin / dem Mitarbeiter der eine solche Weisung erteilt hat?

b.)  nach der jeweiligen Art der Weisung (schriftlich oder mündlich)?

c.)  nach der jeweiligen Beauftragung durch Sie oder einen allfällig eingerichteten Staatssekretär?

d.)  nach dem jeweiligen Empfänger der Weisung?

e.)  nach dem jeweiligen konkreten Inhalt der Weisung?

f.)   nach der jeweiligen dienstlichen Begründung, warum eine Weisung über­haupt notwendig war?

g.)  nach der jeweiligen Begründung, warum eine Weisung durch Sie bzw. einen etwaig eingerichteten Staatssekretär nicht möglich war?

h.)  nach der jeweiligen Begründung, warum der „Absender“ dieser Weisung überhaupt weisungsberechtigt nach Art. 20 Abs. 1 B-VG war?

 

Mein Büro ist den übrigen Organisationseinheiten des Bundeskanzleramtes hierarchisch nicht übergeordnet. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter meines Büros sind daher den Bediensteten des Bundeskanzleramtes gegenüber nicht weisungsberechtigt.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen