9884/AB XXIV. GP
Eingelangt am 30.01.2012
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur
Anfragebeantwortung
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Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien
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Geschäftszahl: |
BMUKK-10.000/0321-III/4a/2011 |
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Wien, 26. Jänner 2012
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 10038/J-NR/2011 betreffend sogenannte Weisungen an die Beamtenschaft durch Regierungsmitglieder selbst oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Abg. Gerald Grosz, Kolleginnen und Kollegen am 30. November 2011 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Fragen 1 und 2:
Gemäß Art. 20 Abs. 1 B-VG ist die Weisung das primäre Element der Steuerung einer monokratisch organisierten Verwaltungsbehörde. Nur durch dieses verfassungsrechtliche Instrumentarium ist es außerdem dem Nationalrat möglich, die Ressortleitung für das Handeln einer oder eines Bediensteten des Bundesministeriums bzw. des sonstigen Zuständigkeitsbereiches verantwortlich zu machen.
Jeder Auftrag der Leiterin bzw. des Leiters einer solchen Behörde, sofern er sich auf Vollzugsaufgaben der Behörde bezieht, ist daher im Rechtssinn als Weisung zu qualifizieren. Solche Weisungen werden im Einzelnen nicht festgehalten, so dass es auch nicht möglich ist, sie im Nachhinein aufzulisten.
Schriftliche Weisungen im Sinne des § 44 Abs. 3 BDG 1979 wurden nicht erteilt.
Zu Frage 3:
Das Ministerbüro ist den übrigen Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur hierarchisch nicht übergeordnet. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ministerbüros sind daher den Bediensteten des Bundesministeriums gegenüber nicht weisungsberechtigt.
Die Bundesministerin:
Dr. Claudia Schmied eh.