9892/AB XXIV. GP

Eingelangt am 30.01.2012
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger

Bundesminister

 

 

 

GZ: BMG-11001/0344-I/A/15/2011

Wien, am 30. Jänner 2012

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 10033/J der Abgeordneten Grosz, Kolleginnen und Kollegen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

 

Fragen 1 und 2:

Gemäß Art. 20 Abs. 1 B-VG ist die Weisung das primäre Element der Steuerung einer monokratisch organisierten Verwaltungsbehörde. Nur durch sie ist es außerdem dem Nationalrat möglich, mich für das Handeln einer/eines Bediensteten meines Bundesministeriums bzw. meines sonstigen Zuständigkeitsbereiches verantwortlich zu machen.


 

Jeder Auftrag der Leiterin/des Leiters einer solchen Behörde, sofern er sich auf Vollzugsaufgaben der Behörde bezieht, ist daher im Rechtssinn als Weisung zu qualifizieren. Solche Weisungen werden im Einzelnen nicht festgehalten, so dass es auch nicht möglich ist, sie im Nachhinein aufzulisten.

 

Schriftliche Weisungen im Sinne des § 44 Abs. 3 BDG wurden nicht erteilt.

 

 Frage 3:

Mein Kabinett ist den übrigen Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Gesundheit hierarchisch nicht übergeordnet. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter meines Kabinetts sind daher den Bediensteten des Bundesministeriums gegenüber nicht weisungsberechtigt.