9893/AB XXIV. GP
Eingelangt am 30.01.2012
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung
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BMJ-Pr7000/0342-Pr 1/2011 |
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Museumstraße 7 1070 Wien
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Tel.: +43 1 52152 0 E-Mail: team.pr@bmj.gv.at
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Frau
Präsidentin des Nationalrates
Zur Zahl 10035/J-NR/2011
Die Abgeordneten zum Nationalrat Gerald Grosz, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „sogenannte Weisungen an die Beamtenschaft durch Regierungsmitglieder selbst oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 und 2:
Gemäß Art. 20 Abs. 1 B-VG ist die Weisung das primäre Element der Steuerung einer monokratisch organisierten Verwaltungsbehörde. Nur durch sie ist es außerdem dem Nationalrat möglich, mich für das Handeln eines bzw. einer Bediensteten meines Bundesministeriums bzw. meines sonstigen Zuständigkeitsbereiches verantwortlich zu machen.
Jeder Auftrag des Leiters einer solchen Behörde, sofern er sich auf Vollzugsaufgaben der Behörde bezieht, ist daher im Rechtssinn als Weisung zu qualifizieren. Solche Weisungen werden im Einzelnen nicht festgehalten, sodass es auch nicht möglich ist, sie im Nachhinein aufzulisten.
Schriftliche Weisungen im Sinne des § 44 Abs. 3 BDG wurden nicht erteilt.
Sämtliche Weisungen an die Oberstaatsanwaltschaften zur Sachbehandlung in einem bestimmten Strafverfahren gemäß § 29a Abs. 1 StAG werden – samt Begründung – in meinen jährlichen Berichten an den Nationalrat gemäß Abs. 3 leg.cit. angeführt; ich darf daher auf diese – auf der Website des Parlaments veröffentlichten – Berichte verweisen.
Zu 3:
Mein Kabinett ist den übrigen Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Justiz hierarchisch nicht übergeordnet. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter meines Kabinetts sind daher den Bediensteten des Bundesministeriums für Justiz gegenüber nicht weisungsberechtigt.
Wien, . Jänner 2012
Dr. Beatrix Karl