9899/AB XXIV. GP

Eingelangt am 01.02.2012
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Textfeld:  Anfragebeantwortung

 

 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0193 -I 3/2011

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 31. Jän. 2012

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Mag. Johann Maier, Kolleginnen

und Kollegen vom 1. Dezember 2011, Nr. 10050/J, betreffend

Gesundheitsgefahren im Sexspielzeug für Erwachsene

 

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen vom 1. Dezember 2011, Nr. 10050/J, teile ich Folgendes mit:

 

Zu Frage 1:

 

Dem BMLFUW liegen diesbezüglich keine Informationen vor.


 

Zu Frage 2:

 

Gemäß der EU-REACH-Verordnung bestehen generell Grenzwerte für Dibutyl- und Tributylzinnverbindungen von 0,1 Gew % Zinn in Erzeugnissen bzw. in Teilen davon. Für die übrigen genannten Stoffe bestehen keine Verbote oder Beschränkungen. Zu gesundheitlichen Risiken liegen dem BMLFUW keine Daten vor.

 

Zu Frage 3:

 

Die Kontrolle der Einhaltung dieser o.a. Beschränkungen wird in mittelbarer Bundesverwaltung von den Chemikalieninspektoren, Organen der Länder, durchgeführt.

 

Im Herbst 2010 wurde in enger Zusammenarbeit zwischen der Chemikalienkontrolle des Bundeslandes Wien und dem Verein für Konsumenteninformation ein Überprüfungs­schwerpunkt hinsichtlich der Einhaltung der Informationsverpflichtungen gemäß Art. 33 der EU-REACH-Verordnung durch die Lieferanten durchgeführt; in diesem Schwerpunkt waren auch "Sexspielzeuge" enthalten.

 

Zu Frage 4:

 

Für PAK liegen die Nachweisgrenzen bei 0,1 mg/kg pro Einzelsubstanz, bei Phthalaten bei 0,005%, ausgenommen Diisoheptylphthalat, Diisononylphthalat, Diisodecylphthalat, hier liegt die Nachweisgrenze jeweils bei 0,025%, bei Di- und Tributylzinn liegt sie bei 0,025 mg/kg und bei Phenol bei 0,020 mg/kg.

 

Zu Frage 5:

 

Dem BMLFUW liegt keine derartige Stellungnahme vor.

 

Zu Frage 6:

 

Ein einzelstaatliches Verbot von Phthalaten, PAK und weiterer gesundheitsgefährdender Stoffe in Sexspielzeugen für Erwachsene ist nicht geplant. Für viele dieser Stoffe laufen im Rahmen von REACH Zulassungs- und Beschränkungsverfahren.


 

Zu Frage 7:

 

Österreich beteiligt sich im Rahmen der EU-REACH-Verordnung aktiv an der Evaluierung und Regelung besonders gefährlicher Chemikalien in Produkten, die beispielsweise kanzerogene, mutagene oder erbgutverändernde Eigenschaften haben (wie PAK und Phthalate).

 

Zu Frage 8:

 

Das BMLFUW kann nur Warnhinweise auf Produkten verordnen, die im Regelungsbereich des Chemikaliengesetzes liegen.

 

Zu Frage 9:

 

Güte- oder Sicherheitssiegel für diesen Bereich sind dem BMLFUW nicht bekannt.

 

Zu Frage 10:

 

Darüber liegen dem BMLFUW keine Daten vor.

 

 

Der Bundesminister: