9906/AB XXIV. GP
Eingelangt am 03.02.2012
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BM für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
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NIKOLAUS BERLAKOVICH Bundesminister
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An die Zl. LE.4.2.4/0195-I 3/2011
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien Wien, am 2. FEB. 2012
Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Dr. Günther Kräuter, Kolleginnen
und Kollegen vom 6. Dezember 2011, Nr. 10057/J, betreffend
„Kraftwerksprojekte“ in der Steiermark
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Günther Kräuter, Kolleginnen und Kollegen vom 6. Dezember 2011, Nr. 10057/J/J, teile ich Folgendes mit:
Zu Frage 1:
Die Lage des Projekts innerhalb eines Natura 2000 Gebietes ist insbesondere für das Verfahren nach dem Steiermärkisches Naturschutzgesetz relevant, welches von der Steiermärkischen Landesregierung durchzuführen ist. Zu einem laufenden Verfahren einer anderen Behörde wird nicht Stellung genommen.
Zu den Fragen 2 und 3:
Der Huchen (Hucho hucho) ist in Anhang II und V der FFH-RL 92/43/EWG gelistet. Österreich hat demnach auch einige Vorkommen des Huchens durch Nominierung von Natura 2000 Gebieten unter besonderen Schutz gestellt.
Pläne oder Projekte, die negative Auswirkungen auf Schutzgüter in Natura 2000 Gebieten haben können, sind einer besonderen Naturverträglichkeitsprüfung nach Artikel 6 Abs. 3 und 4 der FFH-RL zu unterziehen, die in Österreich in den ausschließlichen Kompetenzbereich der Länder fällt.
Das BMLFUW hat keine rechtlichen oder administrativen Möglichkeiten, die naturschutzrechtlichen Prüfungen und Genehmigungen eines Bundeslandes für Projekte in Natura 2000 Gebieten zu beeinflussen.
Das BMLFUW finanziert zurzeit gemeinsam mit der EU und dem Land Steiermark ein LIFE-Projekt an der Oberen Mur. Es gibt jedoch keine Schnittstelle zwischen den dargelegten Kraftwerksplänen und dem laufenden LIFE-Projekt.
Zu den Fragen 4 bis 6:
Murkraftwerk in St. Michael:
Aus den Kraftwerkseckdaten (Engpassleistung 1,5 MW) und den vorliegenden Informationen lässt sich ersehen, dass es sich um ein laufendes Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz handelt, das derzeit bei der Wasserrechtsbehörde 1. Instanz, dem Landeshauptmann der Steiermark, anhängig ist.
Kraftwerk Graz/Puntigam:
Aus den Kraftwerkseckdaten (Engpassleistung 16,3 MW) und den vorliegenden Informationen lässt sich ersehen, dass hierzu ein Verfahren nach dem UVP-G durchzuführen ist. Zuständige Behörde ist die Steiermärkische Landesregierung. Da es sich um ein laufendes Verfahren nach dem UVP-G handelt, welches nicht beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anhängig ist, kann hiezu nicht Stellung genommen werden.
Der Bundesminister: