9912/AB XXIV. GP
Eingelangt am 03.02.2012
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BM für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung

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NIKOLAUS BERLAKOVICH Bundesminister
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An die Zl. LE.4.2.4/0198-I 3/2011
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien Wien, am 2. FEB. 2012
Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber,
Kolleginnen und Kollegen vom 7. Dezember 2011, Nr. 10096/J,
betreffend illegaler Müllhandel
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Kolleginnen und Kollegen vom 7. Dezember 2011, Nr. 10096/J, teile ich Folgendes mit:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Eine seriöse Abschätzung der jährlich illegal aus Österreich über die Grenze verbrachten Abfälle ist nicht möglich.
Das BMLFUW führt regelmäßige Kontrollen von Abfallverbringungen durch, wobei es sich einerseits um Grenzkontrollen und innerstaatliche Kontrollen an bestimmten Kontrollstellen und andererseits um Betriebskontrollen handelt. Darüber hinaus erfolgen routinemäßige Kontrollen durch Organe von Polizei und Zoll, die vom BMLFUW laufend geschult werden.
Das BMLFUW geht davon aus, dass durch die in den letzten Jahren kontinuierlich gesteigerte Anzahl der Kontrollen und die laufende Schwerpunktsetzung ein präventiver Effekt erzielt wird.
Zu den Fragen 4 und 5:
Aussagen über die Zunahme von „kriminellem Müllhandel“ können vom BMLFUW nicht getroffen werden.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass in etlichen Fällen illegaler Verbringungen zwar die rechtlichen Vorgaben nicht eingehalten werden, aber dennoch eine ordnungsgemäße Behandlung der Abfälle im Einfuhrstaat erfolgt. Gemäß Legaldefinition können Verbringungen auch schon dann illegal sein, wenn lediglich ein falscher Grenzübergang benützt wird.
Die derzeit getroffenen Maßnahmen sind im Sinne der Verhältnismäßigkeit als ausreichend anzusehen. Zudem sollen die rechtlichen Grundlagen für die Kontrolltätigkeiten im Rahmen der nächsten Novelle zum Abfallwirtschaftsgesetz überarbeitet werden; insbesondere sollen die Verwaltungsstrafen entsprechend erhöht werden. Mit Inkrafttreten der Novelle zum StGB zu Beginn dieses Jahres ist der Straftatbestand für illegale Abfallverbringungen (§ 181b Abs. 3 StGB) in nicht unerheblichem Ausmaß mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht.
Zu den Fragen 6 und 7:
Im Bundesabfallwirtschaftsplan findet sich eine Auflistung der wichtigsten Maßnahmen. Ergänzend ist festzuhalten, dass seit mehreren Jahren umfassende Trainingsprogramme bzw. Informationsveranstaltungen für Zoll und Polizei seitens des BMLFUW durchgeführt werden, um die rechtlichen und technischen Grundlagen für die Durchführung von Kontrollen zu vermitteln.
Eine intensive Zusammenarbeit mit den Bundesländern, insbesondere bei der Durchführung von Betriebskontrollen, bringt Synergieeffekte und steigert die Effizienz der durchgeführten Kontrollen. Jeder Aufgriff illegaler Verbringungen mit Beteiligung österreichischer Unternehmen zieht umfassende Betriebskontrollen nach sich.
Das BMLFUW ist zudem bestrebt, auch durch die enge Kooperation mit den anderen EU-Mitgliedstaaten sowie mit den Nachbarstaaten ein Netzwerk aufzubauen, um illegalen Abfallverbringungen entgegen treten zu können.
Es finden laufend Evaluierungen der gesetzten Maßnahmen statt. Auf Basis der Ergebnisse der laufend durchgeführten Kontrollen kann auch auf aktuelle Entwicklungen im Bereich der Abfallwirtschaft reagiert werden.
Der Bundesminister: