9918/AB XXIV. GP
Eingelangt am 06.02.2012
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMI-LR2220/1223-II/10/2011
Wien, am . Februar 2012
Der
Abgeordnete zum Nationalrat Bgm. Köfer, Kollegen und Kolleginnen haben am
6. Dezember 2011 unter der Zahl 10076/J an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend „verbale Entgleisung eines Villacher
Polizeijuristen“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
In der Gegenschrift zur Maßnahmenbeschwerde wurde aus dem Kommentar zum Sicher-heitspolizeigesetz (HAUER/KEPLINGER, 2. Auflage, Wien 2001, S. 603) die gegen-ständliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes herangezogen, die im Kommentar folgend zitiert ist:
„VwGH 3. Juli 1978, Zl 607/78 (= ZfVB 1979/437): Die Rechte auf Versammlungsfreiheit und auf Meinungsäußerung finden nach Art. 12 und 13 StGG sowie Art. 10 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 EMRK unter anderem an den Schranken der strafrechtlichen (verwaltungsstraf-rechtlichen) Normen ihre Grenzen. Auch bei der Ausübung dieser verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte sind die gesetzlichen Schranken zu beachten, die der Sicherheit der öffentlichen Ordnung vor entarteter Meinungsäußerung dienen. Die Rechtsmeinung, es könne die Gebrauchnahme von Freiheitsrechten den Tatbestand des Art IX EGVG nicht erfüllen, ist unzutreffend.“
Zu Frage 2:
Meinungen und Einschätzungen sind nicht Gegenstand des parlamentarischen Inter-pellationsrechtes.
Zu Frage 3:
Da in der Causa das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren der Bundespolizeidirektion Villach gem. §§ 40 ff Verwaltungsstrafgesetz 1991 noch nicht abgeschlossen ist, muss von einer Beantwortung dieser Frage Abstand genommen werden.