9930/AB XXIV. GP

Eingelangt am 06.02.2012
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                  Wien, am         Februar 2012

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0261-I/4/2011

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 10079/J vom 6. Dezember 2011 der Abgeordneten Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Die Forschungsprämie ist als Beilage zur Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung geltend zu machen (Formular E 108c). Da eine Veranlagung zur Einkommen- oder Körper-schaftsteuer – z.B. bei Vorhandensein mehrerer Betriebe – nicht mehrfach erfolgt, kann eine Forschungsprämie von einem Einkommen- oder Körperschaftsteuersubjekt pro Jahr nur einmal berücksichtigt werden. Bei Vorhandensein mehrerer Betriebe ein- und desselben Steuersubjektes erfolgt zwar eine getrennte Gewinnermittlung pro Betrieb, das Ergebnis wird aber dann in einer Einkommen- bzw. Körperschaftsteuererklärung zusammengefasst. Für die Forschungsprämie gilt das Gleiche: Zwar wird die Prämie bei Vorhandensein mehrerer Betriebe jeweils für jeden Betrieb gesondert berechnet, sie ist aber nur einmal pro Steuer-subjekt zu beantragen. Daraus folgt: Wie es keine Mehrfachveranlagung einzelner Betriebe desselben Steuersubjektes gibt, gibt es auch keine Mehrfachberücksichtigung von Forschungsprämien durch dasselbe Steuersubjekt; eine betragsmäßige Änderung einer schon einmal für ein bestimmtes Jahr berücksichtigten Prämie ist freilich möglich.


Auch bei Vorhandensein von Unternehmensgruppen erfolgt die Prämiengeltendmachung für jedes Steuersubjekt getrennt: Die Prämie ist daher von jedem Gruppenmitglied und gegebenenfalls dem Gruppenträger (hinsichtlich seiner eigenen Forschung) geltend zu machen. Es erfolgt somit keine kumulative – steuersubjektübergreifende – Geltendmachung von Prämien von Gruppenmitgliedern nur beim Gruppenträger.

 

Zur Klassifizierung der Betriebe nach ihrer Größe wird im Bundesministerium für Finanzen die Definition der Europäischen Union herangezogen, wo als "Großbetriebe" jene mit mehr als 250 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von mehr als 50 Mio. Euro ausgewiesen sind.

 

Das BMF greift zudem nur auf eigenes Datenmaterial zurück, das heißt, die Betriebe werden anhand ihrer Steuernummer ausgewertet. Aufgrund der unterschiedlichen Definitionen eines "Betriebes", ergeben sich daher oft Differenzen in den Auswertungen von BMF, Statistik Austria und Hauptverband.

 

Hinsichtlich der zahlenmäßigen Darstellung wird auf die Beilage zur Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 4455/J vom 3. Februar 2010 verwiesen. Diese beinhaltet – quantifiziert nach Größenklassen – die Anzahl der einzelnen (verschiedenen) Steuersubjekte, denen eine Prämie zuerkannt worden ist.

 

Zu 2.:

Da es – wie bereits erläutert – keine Mehrfachveranlagung von Betrieben und keine Mehrfachinanspruchnahme von Prämien durch dasselbe Steuersubjekt gibt, erübrigt sich eine Herausrechnung.

 

Zu 3.:

Aufgrund der Tatsache, dass die Forschungsprämie jeweils pro Steuersubjekt geltend gemacht werden kann, wurden die Auswertungen zur Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 4455/J vom 3. Februar 2010 auf Steuersubjektebene vorgenommen. Wie bereits in dieser Beantwortung ausgeführt, kann es bei Betrachtung auf Unternehmens- oder Konzernebene zu erheblich anderen Ergebnissen kommen. Eine Zusammenführung der Steuersubjekte auf Unternehmensebene ist EDV-technisch nur in einzelnen Bereichen (Gruppen, Konzerne) möglich, und dies auch nur mit nicht vertretbarem Aufwand. Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird daher davon Abstand genommen.


 

Zu 4.:

Anträge auf Zuerkennung einer Forschungsprämie unterliegen der Prüfung durch das Finanzamt. Die Überprüfung von in Anspruch genommenen Forschungsprämien erfolgt im Rahmen der routinemäßigen Außenprüfungshandlungen, unabhängig davon, ob die Über-prüfung aufgrund der Inanspruchnahme der Förderung oder anderer steuerlich relevanter Tatbestände vorgenommen wird. Jährlich werden von der Steuerverwaltung mehr als 50.000 Überprüfungsmaßnahmen (Betriebs- und Umsatzsteuersonderprüfungen, Erhebungen, Nach-schauen) bei Steuersubjekten durchgeführt.

 

Geht man von den in der vorliegenden Anfrage einleitend angeführten Ausführungen von Andreas Schibany im Artikel „Mit Prämien und Schecks zum Innovation Leader“ aus, so liegt der Anteil der Großbetriebe, welche 2007 eine Forschungsprämie geltend gemacht haben, bei 70,6%. Berücksichtigt man die Tatsache, dass Großbetriebe im Durchschnitt alle drei bis fünf Jahre einer routinemäßigen Außenprüfung unterzogen werden, kann daraus geschlossen werden, dass ein beachtlicher Anteil der geltend gemachten Forschungsprämien einer durchgehenden routinemäßigen Überprüfung unterliegt.

 

Zu 5.:

Die Beurteilung der qualitativen Anwendungsvoraussetzungen für die Forschungsprämien verlangt vielfach ein besonderes Maß an (insbesondere technischer) Expertise. Die Prüfungs­qualität könnte durch Beiziehung fachverständiger Dritter als Gutachter erhöht werden.

 

Zu 6.:

Die Geltendmachung der Forschungsprämie für Auftragsforschung erfolgt mit dem Formular E 108c. In diesem ist die Höhe der Prämie zu beantragen. Da die Bemessungsgrundlage nicht anzugeben ist, führt in Bezug auf die Prämie für Auftragsforschung – anders als bei der Prämie für eigenbetriebliche Forschung – eine Hochrechnung des Wertes aus dem Formular in den Fällen, die von der Deckelung erfasst sind, nicht zur maßgeblichen Bemessungs-grundlage.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dr. Maria Fekter eh.