9935/AB XXIV. GP

Eingelangt am 06.02.2012
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

Parlament

1017 Wien

 

 

 

                                                                                            Wien, am 3. Februar 2012

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0404-IK/1a/2011

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 10090/J betreffend „Kürzung der Familienbeihilfe - mögliche negative Folgen für die österreichische Bildungszukunft“, welche die Abgeordneten Dr. Andreas Karlsböck, Kolleginnen und Kollegen am 7. Dezember 2011 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 11 der Anfrage:

 

Die beschlossenen Einsparungen im Familienbereich waren eine aufgrund der finanziellen Situation des FLAF erforderliche Maßnahme, um das generell hohe Niveau an Sozial- und Familienleistungen in Österreich nachhaltig zu sichern.

 

Der Verfassungsgerichthof hat im Jahr 2011 das gesamte Konsolidierungspaket betreffend die Änderungen im Bereich der Familienförderung für verfassungskonform erklärt.


Mit der Herabsetzung des Höchstalters für die Gewährung der  Familienbeihilfe von 26 auf 24 Jahre liegt Österreich noch immer im europäischen Spitzenfeld. Darüber hinaus wurden auch Sondersituationen wie Präsenz- oder Zivildienst, Schwangerschaft, Behinderung, Studien mit längerer Dauer oder die Absolvierung einer freiwilligen sozialen Hilfstätigkeit bei einem Wohlfahrtsträger berücksichtigt. Bei Vorliegen eines solchen Verlängerungstatbestandes ist die Gewährung der Familienbeihilfe bis zum 25. Lebensjahr möglich.

 

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Entfall der Familienbeihilfe bei über 24-jährigen Studierenden im Bereich der Studienförderung voll kompensiert wird. Das bedeutet, dass bei den Studienbeihilfenbezieher/inne/n - was die Höhe der Studienbeihilfe anlangt - grundsätzlich keine Änderungen eintreten.

 

Festzuhalten ist auch, dass die Zuverdienstmöglichkeit von Kindern in Berufsausbildung - also im Wesentlichen von Studierenden - ab dem Jahr 2011 von € 9.000 auf € 10.000 jährlich angehoben wurde.

 

Schließlich sind die Regelungen im Bereich der Mitversicherung in der Krankenversicherung und bei der Gewährung von Waisenpensionen gleich günstig geblieben. Beide Leistungen können weiterhin bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres in Anspruch genommen werden.

 

Durch Änderungen des Studienrechts in den letzten Jahren kann die Selbsterhaltungsfähigkeit nunmehr in vielen Fällen bereits nach sechs Semestern Mindeststudiendauer erreicht werden. Im Gleichklang mit diesen studienrechtlichen Änderungen führt die Herabsetzung der Altersobergrenze für den Bezug der Familienbeihilfe nicht zu einer Verschlechterung der Möglichkeit der Studierenden, ein Studium in jenem Zeitraum, für den Familienbeihilfe gewährt wird, erfolgreich abzuschließen. Dies ist auch im Zusammenhang mit der Gewährung von Toleranzsemestern sowie den oben dargestellten Ausnahmeregelungen zu sehen. Eine stärkere Bindung an den Studienerfolg ist nicht geplant.