994/AB XXIV. GP

Eingelangt am 17.04.2009
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

           

           

 

                                                                                                                     

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Gartelgruber und weitere Abgeordnete haben am          19. Februar 2009 unter der Zahl 959/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Umgang der Innsbrucker Polizei mit Bürgern“ gestellt.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 3:

Es gibt eine mit Erlass des Bundesministeriums für Inneres vom 12.08.1982,                        Zl. 19370/3-GD/82 verlautbarte Empfehlung der Volksanwaltschaft. Seitens der Volksanwaltschaft wurde bereits vermehrt darauf hingewiesen, dass die Erstattung von Verleumdungsanzeigen im Zusammenhang mit Beschwerden nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn sich der konkrete Verdacht ergibt, dass der Beschwerdeführer den Beamten bewusst einer gerichtlich strafbaren Handlung oder einer Dienstpflichtverletzung beschuldigt und dadurch in Kauf genommen hat, dass dieser der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt wird.

 

Zu Frage 4:

Eines der Tatbestandsmerkmale des § 297 StGB ist, dass der Gefährdete der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt sein muss.

 

Zu den Fragen 5 und 6:

Eine derartige Vorgangsweise ist dem Bundesministerium für Inneres nicht bekannt.

 

Zu Frage 7:

Bei Vorliegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung durch den Beschwerdeeinbringer, wird der Sachverhalt durch die zuständige Dienstbehörde an die Staatsanwaltschaft zur strafrechtlichen Beurteilung übermittelt.