9945/AB XXIV. GP
Eingelangt am 06.02.2012
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
Bundesminister
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An die Zl. LE.4.2.4/0204 -I 3/2011
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien Wien, am 3. Feb. 2012
Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Harald Jannach, Kolleginnen
und Kollegen vom 12. Dezember 2011, Nr. 10128/J, betreffend
AMA Marketing - Beiträge
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Harald Jannach, Kolleginnen und Kollegen vom 12. Dezember 2011, Nr. 10128/J, teile ich Folgendes mit:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Die Beitragshöhe wird für die in § 21c Abs. 1 Z 1 bis 7 AMA-Gesetz 1992 genannten Erzeugnisse durch Verordnung des Verwaltungsrates der AMA festgesetzt. Die Festsetzung ist unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen vorzunehmen und dabei insbesondere auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland Rücksicht zu nehmen. Aufgrund der Marktlage für Getreide, insbesondere dessen Absatzentwicklung und Erlössituation, war die Notwendigkeit und
Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen bisher nicht gegeben, weshalb bei der Vermahlung von Getreide derzeit kein Beitrag gemäß AMA-Gesetz 1992 eingehoben wird.
Da die Beitragsfestsetzung für jedes Erzeugnis gesondert – unter Bedachtnahme auf dessen Marktlage und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen sowie unter Berücksichtigung von Absatzentwicklung und Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland – vorgenommen wird, erfolgt eine sachlich notwendige Differenzierung bei der Entscheidung, ob und in welcher Höhe ein Beitrag festzusetzen ist. Ein unsachlicher (diskriminierender) Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz kann nicht erkannt werden.
Zu Frage 4:
Die Behauptung, die Tätigkeit der Agrarmarkt Austria Marketing GmbH unterliege nicht der parlamentarischen Kontrolle, ist aus den nachfolgenden Gründen nicht zutreffend:
Zu den Fragen 5 und 6:
Die Marketingaktivitäten, inklusive Budgetangaben, sind im jährlichen Tätigkeitsbericht der Agrarmarkt Austria Marketing GmbH im Detail angeführt. Dieser Bericht ist unter www.ama-marketing.at weltweit kostenfrei abrufbar. Sie sind damit bereits transparent gemacht und für jede interessierte Person öffentlich einsehbar.
Zu Frage 7:
Neben dem Rechnungshof kommen noch dem Aufsichtsrat der Agrarmarkt Austria Marketing GmbH, dem Internen Revisionsdienst und dem Kontrollausschuss der Agrarmarkt Austria Kontrollkompetenzen zu. Die von Wirtschaftsprüfern und dem Kontrollausschluss der Agrarmarkt Austria geprüften Jahresabschlüsse sind beim Firmenbuchgericht hinterlegt und öffentlich einsehbar.
Der Bundesminister: