9945/AB XXIV. GP

Eingelangt am 06.02.2012
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

 
NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0204 -I 3/2011

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 3. Feb. 2012

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Harald Jannach, Kolleginnen

und Kollegen vom 12. Dezember 2011, Nr. 10128/J, betreffend

AMA Marketing - Beiträge

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Harald Jannach, Kolleginnen und Kollegen vom 12. Dezember 2011, Nr. 10128/J, teile ich Folgendes mit:

 

Zu den Fragen 1 bis 3:

 

Die Beitragshöhe wird für die in § 21c Abs. 1 Z 1 bis 7 AMA-Gesetz 1992 genannten Erzeugnisse durch Verordnung des Verwaltungsrates der AMA festgesetzt. Die Festsetzung ist unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen vorzunehmen und dabei insbesondere auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland Rücksicht zu nehmen. Aufgrund der Marktlage für Getreide, insbesondere dessen Absatzentwicklung und Erlössituation, war die Notwendigkeit und


Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen bisher nicht gegeben, weshalb bei der Vermahlung von Getreide derzeit kein Beitrag gemäß AMA-Gesetz 1992 eingehoben wird.

 

Da die Beitragsfestsetzung für jedes Erzeugnis gesondert – unter Bedachtnahme auf dessen Marktlage und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketing­maßnahmen sowie unter Berücksichtigung von Absatzentwicklung und Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland – vorgenommen wird, erfolgt eine sachlich notwendige Differenzierung bei der Entscheidung, ob und in welcher Höhe ein Beitrag festzusetzen ist. Ein unsachlicher (diskriminierender) Verstoß gegen den Gleichbehandlungs­grundsatz kann nicht erkannt werden.

 

Zu Frage 4:

 

Die Behauptung, die Tätigkeit der Agrarmarkt Austria Marketing GmbH unterliege nicht der parlamentarischen Kontrolle, ist aus den nachfolgenden Gründen nicht zutreffend:

  1. Die Agrarmarkt Austria Marketing GmbH unterliegt der Kontrollkompetenz des Rechnungshofes gem. § 12 Abs. 1 Rechnungshofgesetz 1948.
  2. Der Rechnungshof untersteht gem. Art. 122 B-VG unmittelbar dem Nationalrat.
  3. Die Kontrollrechte gem. Art. 52 B-VG („parlamentarische Anfragen“) umfassen nach dessen 2. Absatz ausdrücklich auch Unternehmungen – wie die GmbH – die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen.

 

Zu den Fragen 5 und 6:

 

Die Marketingaktivitäten, inklusive Budgetangaben, sind im jährlichen Tätigkeitsbericht der Agrarmarkt Austria Marketing GmbH im Detail angeführt. Dieser Bericht ist unter www.ama-marketing.at weltweit kostenfrei abrufbar. Sie sind damit bereits transparent gemacht und für jede interessierte Person öffentlich einsehbar.

 

Zu Frage 7:

 

Neben dem Rechnungshof kommen noch dem Aufsichtsrat der Agrarmarkt Austria Marketing GmbH, dem Internen Revisionsdienst und dem Kontrollausschuss der Agrarmarkt Austria Kontrollkompetenzen zu. Die von Wirtschaftsprüfern und dem Kontrollausschluss der Agrarmarkt Austria geprüften Jahresabschlüsse sind beim Firmenbuchgericht hinterlegt und öffentlich einsehbar.

 

Der Bundesminister: