9953/AB XXIV. GP
Eingelangt am 06.02.2012
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
NIKOLAUS BERLAKOVICH
Bundesminister
An die Zl. LE.4.2.4/0211-I 3/2011
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien Wien, am 3. Feb. 2012
Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Harald Jannach, Kolleginnen
und Kollegen vom 14. Dezember 2011, Nr. 10164/J, betreffend
Beimischung von 10 % Ethanol in den Treibstoff
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Harald Jannach, Kolleginnen und Kollegen vom 14. Dezember 2011, Nr. 10164/J, teile ich Folgendes mit:
Zu Frage 1:
Im Rahmen der Umsetzung der EU RL 2009/28/EG und 2009/30/EG in nationales Recht durch eine Neuerlassung der Kraftstoffverordnung ist im Entwurf der Kraftstoffverordnung auch die Anhebung der Substitutionsverpflichtung für Ottokraftstoffe vorgesehen, die mit dem Einsatz von E10 erfüllt werden kann. Im Letztentwurf der Kraftstoffverordnung wurde von Seiten des BMLFUW eine Anhebung der Substitutionsverpflichtung mit 1. Oktober 2012 vorgeschlagen.
Zu Frage 2:
Zur Einführung von E10 wurde von Seiten des BMLFUW ein Stufenplan mit Begleitmaßnahmen vorgeschlagen. Die Novelle zur Kraftstoffverordnung selbst hat keine Auswirkungen auf den Bundeshaushalt.
Zu den Fragen 3, 4 und 6:
Die überwiegende Mehrzahl der in Österreich zugelassenen Benzinfahrzeuge verträgt E10. Das BMLFUW geht von einer maximalen Anzahl von rd. 15% der in Österreich zugelassenen Benzin-PKW aus, die E10 unverträglich sind. Diese Zahl sinkt natürlich jährlich. Für alle Fahrzeuge, die nicht mit E10 betrieben werden können, soll es eine so genannte Schutzsorte geben, einen Benzinkraftstoff der kein E10 enthält.
Die Verträglichkeit der Fahrzeuge soll in Österreich, wie auch schon derzeit in Deutschland, mit einer verbindlichen Liste der österreichischen Automobilimporteure und Automobilhändler geklärt werden. Für etwaige Schäden an für E10 freigegebenen Fahrzeugen haften die Fahrzeughersteller.
Zu Frage 5:
Im Vergleich zu Benzinkraftstoff mit 5% Ethanolbeimischung hat Benzinkraftstoff mit 10% Ethanolbeimischung einen geringfügig niedrigeren Heizwert von rd. 1,4% der zu einem rechnerischen Mehrverbrauch führt.
Der Bundesminister: