9967/AB XXIV. GP

Eingelangt am 07.02.2012
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 7. Februar 2012

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0406-IK/1a/2011

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 10100/J betreffend „Ermöglichung eines Umstiegs auf eine andere Bezugsvariante des Kinderbetreuungsgeldes bei Verlust des Partners durch Tod oder Scheidung bzw. Trennung“, welche die Abgeordneten Hermann Lipitsch, Kolleginnen und Kollegen am 7. Dezember 2011 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 3 der Anfrage:

 

Die Haltung meines Ressorts wird durch die gegebenen rechtlichen und faktischen Rahmenbedingungen determiniert.

 

Eine einseitig durch den Arbeitnehmer vollzogene frühere als die ursprünglich bekanntgegebene Rückkehr aus der Karenz in die Erwerbstätigkeit ist arbeitsrechtlich nicht zulässig.


Eine Umstiegsoption bei Todesfall, Scheidung oder Trennung wäre aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht nur von einer Lang- in eine Kurzvariante, sondern notwendigerweise auch in umgekehrter Richtung vorzusehen, da der betroffene Elternteil etwa aufgrund der plötzlich geänderten Betreuungssituation auch gezwungen sein könnte, die Karenz entgegen der ursprünglichen Planung zu verlängern. Weiters wäre es sachlich nicht zu rechtfertigen, einen Wechsel der Varianten nicht auch für andere bedeutsame Änderungen in den Lebensumständen wie beispielsweise Unfall, häusliche Gewalt, plötzlicher Verlust des Arbeitsplatzes, neuerliche Schwangerschaft oder Ähnliches vorzusehen. Es wäre daher eine deutlich höhere Zahl von Fällen als in der Anfrage angenommen von einer solchen Regelung betroffen, was einen enormen Verwaltungsaufwand und dementsprechende Mehrkosten für den FLAF zur Folge hätte.

 

Da die Regelung aus Gründen der Verfassungskonformität auch auf jene Fälle anzuwenden wäre, in denen eine Lebenspartnerschaft besteht, wäre die Missbrauchsgefahr entsprechend groß, da für Trennungen keine Nachweise erbracht werden könnten.

 

Um Doppelleistungen zu verhindern, müssten allfällige Umstiege jedenfalls rückwirkend vorgesehen und die Bezieher/innen damit so gestellt werden, als hätten sie die geänderte Variante von Anfang an gewählt. Aufgrund der Systemunterschiede der Varianten stünden einer solchen Rückabwicklung unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen und Zuverdienstgrenzen entgegen, die rückwirkend nicht erfüllt oder eingehalten werden können.

 

Auch der OGH konnte in seiner Entscheidung 10 ObS 38/10a keinerlei Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der bestehenden Regelungen erkennen.

 

Im Übrigen ist auf die schon derzeit bestehenden Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung des Staates in den dargelegten Fällen, so etwa Unterhaltsvorschuss, Witwen- und Waisenrenten, Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld oder Verlängerung des Kinderbetreuungsgeldes in Härtefällen, zu verweisen.